Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte suchen Sie sofort mit dem Schreiben des Arbeitsamtes einen Rechtsanwalt auf, damit der genaue Inhalt geprüft und dagegen vorgegangen werden kann.
Hierfür kann dggfs. Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt werden; ich verweise insoweit auf
http://ra-bohle.blog.de/2013/05/31/beratungshilfe-16075410/
die beantragt werden sollte.
Denn nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann es sich um ein Versehen handeln, wobei Sie aber innerhalb kurzer Fristen tätig werden müssen, wenn der Bescheid nicht rechtskräftig werden soll. Daher sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Bezugsdauer ALG 1 abgelaufen ist, was aber von vielen Faktoren abhängt, die ebenfalls geprüft werden sollten. Denn wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen, hängt davon ab, wie lange Sie vor der Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer beschäftigt waren und auch von Ihrem Alter:
Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, können Sie sechs Monate Arbeitslosengeld beziehen - waren Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 16 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, können Sie acht Monate Arbeitslosengeld beziehen. Bei 20 Monaten Beschäftigung erhalten Sie zehn Monate lang Bezüge; nach 24 Monaten Beschäftigung bekommen Sie 12 Monate ALG 1.
Sind Sie jünger als 50, bekommen Sie höchstens zwölf Monate lang Arbeitslosengeld.
Sind Sie 50 Jahre alt oder älter, können Sie bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld bekommen.
All das gilt es zu prüfen. Ebenso wird zu prüfen sein, ob ALG II beantragt wird, was - vorbehaltlich der Kenntnis des Bescheides - dringend geboten zu sein scheint.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
8. Juli 2015
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18:18
Antwort
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