Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
" was kann da passieren oder ist es schon verjährt."
Strafrechtlich kann Ihnen schon einmal nichts mehr passieren, weil hier die Taten aus den Jahren 1991/92 in 2014 bereits verjährt sind.
Was die Rückzahlungsverpflichtung angeht, müsste die Behörde erst einmal die damalige Bewilligung zurücknehmen ( § 45 SGB X
).
Allerdings greift dann insoweit § 45
III Satz 3 SGB X, der lautet:
"Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn ..."
Nachdem hier also bereits mehr als 10 jahre vergangen sind und eine Erweiterung der 10-Jahresfrist nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar ist, hätten sie also durch die Entdeckung nichts zu befürchten.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
12. September 2014
|
11:21
Antwort
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