Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Wir fragen uns, ob sie dieser Anweisung des Chefs unbedingt folgen muss und welche Konsequenzen die Ablehnung haben wird."
Leider hat der Chef im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitsvertrages Anweisungen zu erteilen, § 106 GewO
.
Werden diese nicht befolgt, sind die Konsequenzen Abmahnung und Kündigung.
Dies sollte vermieden werden !
Da die Tätigkeit auch im Arbeitsvertrag genannt ist und auch für eine Schwangere nicht generell unzumutbar ist, verstößt die Anweisung auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder ist sittenwidrig ( §§ 134
, 138 BGB
).
Durch Ihre Schwangerschaft geniesst Ihre Freundin besondere Schutzrechte. Aus diesem Grund wollte der Chef Ihrer Freundin auch rückwirkend kündigen bzw. einen Aufhebungsvertrag "anbieten".
Der Chef will ihre Freundin quasi aus Ihrem Festvertrag "rausekeln". Dies sollten Sie sich nicht gefallen lassen, denn er stellt sich dabei auch etwas ungeschickt an. Denn durch sein Bestreben, Ihrer Freundin das Arbeiten so unangenehm wie möglich zu gestalten, ebnet er den Weg für ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 I MuSchG
.
Sollten sich nämlich der lange Anfahrtsweg, die sitzende Tätigkeit und der Berufstress negativ auf die Schwangerschaft auswirken können, dann wird die Frauenärztin Ihrer Freundin ein solches Attest nach § 3 I MuSchG
erstellen.
Auf diesem Wege können Sie ohne Rechtsnachteile die unliebsame Beschäftigung vermeiden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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