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Arbeitlosengeld

28. Juli 2006 11:32 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Beamter seit meinem 25. Lebensjahr (zur Zeit bin ich 42 Jahre alt). In diesem Jahr habe ich mich für 7 Monate beurlauben lassen, um eine neue Tätigkeit auszuüben. Ich zahle jetzt durch meine neue Tätigkeit seit 3 Monaten Sozialversicherungsbeiträge. Leider wurde mir von meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine dauerhafte Beschäftigung meiner Person nicht für möglich hält und hat mich in der Probezeit gekündigt. Meine Beurlaubung läuft noch 4 Monate. Das bedeutet jetzt für mich, dass ich 4 Monate voraussichtlich ohne Job und ohne Einkünfte bin. Bei der Arbeitsagentur sagte man mir, das ich nur Anspruch auf Sozialhilfe hätte.

meine Frage: Ist das so? Und wie berechnet sich die monatlich Unterstützung?

Vielen Dank für die Mühe!

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:

Es ist richtig, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) haben. Sie erfüllen nicht die Voraussetzung, in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit wenigstens 360 Tage Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt zu haben.

Deshalb kommt in der Tat allenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Betracht. Dieser ist aber abhängig von Ihren persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Das heißt, sie müssen hilfebedürftig sein. Diese Beurteilung erfolgt anhand Ihrer individuellen Lebensverhältnisse. Aus diesem Grunde kann ich Sie hier auch nur auf einige grundlegende Aspekte hinweisen.

Grundsätzlich wird bei der Beurteilung der Bedürftigkeit Ihr gesamtes Einkommen, also auch aus Kapitalanlage und Mieteinnahmen etc., angerechnet.

Hinsichtlich vorhandenen Vermögens ist eine Bedürftigkeit dann nicht gegeben, wenn das Vermögen den für Sie relevanten Freibetrag übersteigt. Dabei steht Ihnen beispielsweise ein Grundfreibetrag zwischen 3.100 € und 9.750 € zu. Weitere Freibeträge kommen für bedürftige Kinder in Höhe von jeweils 3.100 € dazu. Außerdem gibt es Freibeträge für die Altersvorsorge sowie einen Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen.

Wenn Ihr Vermögen die für Sie geltenden Freibeträge nicht überschreitet, dann haben Sie einen Anspruch auf ALG II. Sie erhalten dann einen Regelbetrag von 345 € wenn Sie alleinstehend sind bzw. von 311 € wenn Sie einen Partner haben. Hinzu kommt die Übernahme angemessener Wohnungs- und Heizkosten. Konkrete Zahlen sind hier abhängig von der Wohnungssituation in Ihrem Wohnort.

Auf diese Leistungen wird dann allerdings noch vorhandenes Einkommen (s.o.) angerechnet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

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