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Arbeitgeberwechsel

| 2. Januar 2019 21:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Abend,

ich habe nach 24 Jahren meinen Arbeitgeber gewechselt , ich arbeite in der Pflege und hatte bei meinem vorherigen Arbeitgeber den Besitzstand Kind. Der Übergang war ohne Unterbrechung von einem diakonischen Arbeitgeber zu einem Arbeitgeber der Caritas. Ist es richtig dass dieser Besitzstand Kind weggefallen ist?
Wie ist das mit der Jubiläumszuwendung nach 25 Jahren bei Arbeitgeberwechsel ?Ich habe selber gekündigt und hätte diese bei meinem alten Arbeitgeber dieses Jahr bekommen...

3. Januar 2019 | 01:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Meines Wissens nach erhalten Beschäftigte auch der Caritas in Anlehnung an den TVöD eine Kinderzulage, wenn sie grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz haben.

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem dienstlichen Eintrittsjahr in die Caritas sowie nach der Anzahl der Kinder. Das heißt für Sie eigentlich, daß Sie beim neuen Arbeitgeber ebenfalls Anspruch auf diese Zulage haben. Weggefallen sein dürfte lediglich die Anwartschaftzeit, die Sie beim zuvorigen Arbeitgeber bereits erfüllt hatten, womit diese Zulage dort höher gewesen sein dürfte. Aber einen gänzlichen Wegfall halte ich hier nicht für richtig. Was sagt Ihr neuer Arbeitgeber dazu, stellt er die Berechtigung dieser Zahlung gänzlich in Streit?

Mit freundlichen Grüssen und frohes neues Jahr wünschend....

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2019 | 19:58

Man hat mir gesagt, dass es die Kinderzulage schon lange nicht mehr gibt... Bei meinem alten Arbeitgeber bekam ich die Kinderzulage als Besitzstand , neue Mitarbeiter bekamen sie nicht mehr. Ich bin eingestuft in Caritas AVR 33. Deshalb wollte ich wissen, ob der Besitzstand bei Arbeitgeberwechsel ohne Unterbrechung wegfällt

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2019 | 20:55

Sehr geehrter Nachfragender,

bei einem Arbeitgeberwechsel fällt jeglicher Besitzstand weg, was insbesondere auch bei Kündigungen häufig der Fall ist. Die Ausnahme wäre nur, wenn ein Betriebsübergang vorliegt oder die Besitzstandübernahme erklärt wird.

Aber, nach meinen Informationen haben Sie einen Anspruch auf die neuen Leistungen durch den neuen Arbeitgeber, bezogen auf den jüngeren Einstellungstermin. Wenn natürlich der neue Arbeitgeber diese Leistung nicht erbringt, dann hätten Sie auch keinen Anspruch.

Meine Recherchen hatten aber eigentlich ergeben, daß die Caritas derartige Leistungen auch gewährt ( hat ), zumindest waren das auffindbare Quellen, die in meinen Augen eigentlich nicht allzu alt gewesen sein dürften.

Aber, nochmal: Ein Besitzschutz bei einem Arbeitgeberwechsel fällt vorbehaltlich der obigen Ausnahmen aus.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA

Bewertung des Fragestellers 5. Januar 2019 | 11:15

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