Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Pflicht zur Information ggü. dem neuen AG des ausgeschiedenen AN haben Sie nicht.
Sie können und sollten diese Verfehlung im Rahmen des Arbeitszeugnisses integrieren.
Der AN könnte hiergegen lediglich auf Zeugnisberichtigung klagen.
Teilen Sie dem anderen AG die genauen Umstände der Verfehlung mit, riskieren Sie, dass der AN Sie auf Unterlassung verklagt bzw. (etwa wenn er deshalb seine Arbeit verliert) auf Schadensersatz - was freilich nichts über die Erfolgsaussichten aussagt.
Dieses Risikos sollten Sie sich aber bewusst sein, insbesondere wenn die "Unterschlagung" lediglich ein konkreter Verdacht war (was zu Kündigung/Abmahnung ausreichend sein kann).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
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Diese Antwort ist vom 01.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
01.02.2012 | 20:36
Sehr geehrter Herr Weiss,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In unserem Gewerbe ist es nicht üblich, Arbeitszeugnisse auszustellen.
Sollte ich dem neuen AG mündlich den Sachverhalt der Abmahnung, ohne auf genaueren Hergang dessen einzugehen, mitteilen?
Die Unterschlagung ist übrigens bewiesen und vom AN auch anerkannt worden. Der AN hatte Geld, was er in Ausübung seiner Tätigkeit eingenommen hatte, behalten und mir gegenüber einen falschen Betrag abgerechnet. Heraus kam das, als der Auftraggeber über den (richtigen) Betrag eine Rechnung bei mir anforderte.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.02.2012 | 21:33
Wie gesagt: Sie müssen es nicht.
Aber nach Ihrer Ergänzung des Sachverhalts sehe ich auch keine große Gefahr darin, wenn Sie es täten.
Die Entscheidung liegt insoweit bei Ihnen.