Sehr geehrter Fragensteller,
nach § 17 MuSchG
ist eine Kündigung während des Mutterschutzes leider vollkommen ausgeschlossen, au:
"(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1.
während ihrer Schwangerschaft,
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3.
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend."
Sie müssen zwingend die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde vor der Kündigung um Zustimmung bitten! ( Zuständige Stellen siehe link:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-mutterschutz-und-kuendigungsschutz--informationen-der-laender/73648 )
Es ist auch keine "vorsorgliche" Kündigung für den Ablauf der Schutzfrist möglich.
Es kommt inhaltlich vor allem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an. Pauschal kann man sagen: je ähnlicher die Tätigkeit ist, desto eher kommen arbeitsrechtliche Sanktionen und zwar vor allem eine Abmahnung in Frage. Eine Kündigung wegen bewusster Gefährdung der eigenen Leibesfrucht ist sicher in der Regel schwierig durchzusetzen. Vorrangig muss vielmehr der Anspruch wie auch die Umlage korrekt neu berechnet werden.
MfG RA Saeger
21. Januar 2020
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14:53
Antwort
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