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Arbeitgeberrechte

21. Januar 2020 13:58 |
Preis: 80,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Mitarbeiterin ist im Mutterschutz mit ihrem 1.Kind und nun in diesem Mutterschutz erneut schwanger.
1.Frage
Darf man diese Mitarbeiterin für das Ende des 2.Mutterschutzes jetzt schon kündigen? Ab wann ist eine Kündigung möglich?
2. Frage
Diese Mitarbeiterin ist nach Österreich gezogen innerhalb ihres ersten Mutterschutzes. Nun haben wir von ihrer Oma erfahren, dass sie dort arbeitet. Unsere Frage: ist es erlaubt, im Ausland und generell erwerbstätig zu sein und gleichzeitig Bezüge des Mutterschutzes aus Deutschland zu erhalten? Auch, ohne uns davon in Kenntnis zu setzen.

21. Januar 2020 | 14:53

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während des Mutterschutzes leider vollkommen ausgeschlossen, au:

"(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1.
während ihrer Schwangerschaft,
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3.
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend."

Sie müssen zwingend die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde vor der Kündigung um Zustimmung bitten! ( Zuständige Stellen siehe link:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-mutterschutz-und-kuendigungsschutz--informationen-der-laender/73648 )

Es ist auch keine "vorsorgliche" Kündigung für den Ablauf der Schutzfrist möglich.

Es kommt inhaltlich vor allem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an. Pauschal kann man sagen: je ähnlicher die Tätigkeit ist, desto eher kommen arbeitsrechtliche Sanktionen und zwar vor allem eine Abmahnung in Frage. Eine Kündigung wegen bewusster Gefährdung der eigenen Leibesfrucht ist sicher in der Regel schwierig durchzusetzen. Vorrangig muss vielmehr der Anspruch wie auch die Umlage korrekt neu berechnet werden.

MfG RA Saeger


ANTWORT VON

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