Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Über die Frage, ob der Arbeitgeber im Falle fehlender Insolvenzsicherung des Wertguthabens schadensersatzpflichtig ist, schwebt in der Tat zur Zeit ein Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 9 AZR 229/10
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http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/apriltermine.html
Eine Entscheidung hierüber liegt aber
soweit ersichtlich noch nicht vor.
In Ihrem Fall stellt sich aber zumindest gegenwärtig noch nicht das Problem einer etwa bestehenden Schadensersatzpflicht, da glücklicherweise ja bislang wohl keine Insolvenz droht oder eingetreten ist.
Sie können Ihren Anspruch auf Insolvenzsicherung aber durchaus notfalls arbeitsgerichtlich durchsetzen. § 8a IV Altersteilzeitgesetz ( ATG ) sieht vor, dass vom Arbeitgeber Sicherheitsleistung verlangt werden kann, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Vorschrift lautet wie folgt:
"(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die
nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung
des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung
des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen,
dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die
Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder
Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der
§§ 233
, 234 Abs. 2
, §§ 235
und 239
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden."
Sie sollten also nochmals schriftlich Ihren Arbeitgeber auffordern, binnen eines Monats den Nachweis der Insolvenzsicherung zu führen und diesem androhen, dass Sie im Falle einer Fristversäumung Sicherheitsleistung fordern werden. Dieser Anspruch wäre dann bei weiterer Weigerung auch einklagbar. Es handelt sich dabei rechtlich nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch.
Sollten Sie in dieser Sache eine Vertretung wünschen, so lassen Sie mich dies wissen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
ich fürchte, dass mein Arbeitgeber auch eine gerichtlich auferlegte Sicherheitsleistung verschleppen wird, wenn ihm nicht empfindliche Sanktionen drohen. Deshalb meine Frage: Ist es richtig, wie ich gelesen habe, dass es hier keine Sanktionsmöglichkeiten gibt bzw. vorgesehen sind?
Mit freundlichem Gruß
Edmidt
Nein, das ist nicht richtig. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann durchaus vollstreckt werden. Dem Arbeitgeber drohen daher bei Weigerung einer gerichtlich festgestellten Pflicht zur Sicherheitsleistung in der Tat Vollstreckungsmaßnahmen.