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Arbeitgeber hat brisnaten Personaldaten 'versehentlich' veröffentlicht

23. Juli 2015 10:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Mein Arbeitgeber hat brisante Personaldaten von mir "versehentlich" veröffentlicht, bzw. der Belegschaft zur Verfügung gestellt, was nun???
Zu den Einzelheiten: zur Zeit befinde ich mich mit meinem Arbeitgeber in einem Rechtstreit über meine Era-Eingruppierung. Die Klageschrift meines Anwalts ist mittlerweile in der Firma eingegangen und wurde seitens der Personalabteilung bearbeitet. Explizit ist eine Referatsleiterin damit beschäftigt eine Gegendarstellung zu schreiben.
Die Dame arbeite des Öfteren vom Home-Office aus und hat versucht ihren Schriftsatz in die Firma zum Ausdrucken zu schicken. Leider hat sie dabei offensichtlich, versehentlich oder beabsichtigt einen falschen Drucker ausgewählt, so das die Daten nicht in der Personalabteilung ausgedruckt wurden, sondern in einem unserer Produktionsbereiche. Somit wurden alle meine Person betreffenden Daten der breiten Masse zugänglich gemacht.
Besonders brisant ist dabei, das es bei den Daten nicht nur um die Gegendarstellung zu Klage geht, sondern auch um weitere sensible Daten, wie zb. eine ältere Abmahnung u.m.!!! Die Kollegen der Produktion hatten somit vieles zu lesen und das gesamte Werk, zumindest ist davon auszugehen, weiß über mich Bescheid. Gestern gab es seitens der Referatsleiterin und der Personalleiterin eine lapidare Entschuldigung und das wars.
Meine Fragen lauten: was kann ich nun unternehmen, und welche Tatbestände bzw. Verstösse hat der Arbeitgeber hier erfüllt???

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem - nachvollziehbar ärgerlichem - Fall gibt es zwar einige Möglichkeiten, doch vermag davon keine als befriedigend bezeichnet werden, zumal der Vorfall nicht rückgängig gemacht werden kann.

Dass hier ein - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstoss gegen den Arbeitnehmerdatenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, liegt auf der Hand.

Nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz gibt es eine Reihe von mit Bussgeld bedrohten Ordnungsvorschriften, die je nach ihrem Bundesland ähnlich ausgestaltet sein können.Ob Unternehmen Daten von Arbeitnehmern verwenden dürfen, richtet sich nach § 28 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. § 32 BDSG . Ein Verstoss kann ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. In diesem Fall wäre durchaus daran zu denken, dass das Unternehmen keine geeignete Massnahmen ergriffen hat, um solche "Versehen" zu verhindern. Je nachdem, was alles übermittelt oder erfasst worden ist, hätte dieser technischen Einrichtung ggf. auch ein Betriebsrat, wenn vorhanden, zustimmen müssen.Die Frage lässt sich also erst vollständig beantworten, wenn bekannt ist, wie gross Ihr Unternehmen ist und welche Daten wie gespeichert werden und wie diese an "die Öffentlichkeit" gelangen können. Hier spielt auch das Datengehemins des § 5 BDSG eine Rolle. Als Konsequenz aus dem Ganezn könne Sie den Vorfall dem Datenschutzbeauftragten des Landes ( nicht!: des Betriebes ) melden. Dieser kann ein Bussgeld verhängen. Eine Meldung an einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten steht parallel daneben.

Weiterhin wäre ein Schreiben an den Arbeitgeber möglich,mit der Aufforderung die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Fälle in Zukunft zu treffen. Ebenfalls wäre eine Entschudligung im schritftlichen Wege angebracht.

SIe können ferner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft unter Schilderung des Vorganges machen, mit der BItte, diesen auf mögliche Straftatbestände zu untersuchen . Allerdings sehe ich - allerdings in Unkenntnis des genauen Inhalts - hier noch keinen entsprechenden Tatbestand erfüllt. In Betracht käme § 186 StGB - üble Nachrede - allerdings nur bei Vorsatz.

Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz dürfte leider nicht bestehen, da kein finanziell messbarer Schaden beziffert werden kann. Für eine Unterlassungserklärung, die gerichtlich durchsetzbar sein könnte, fehlt es für die entsprechenden Klagen wohl an der nötigen Wiederholungsgefahr.

Schliesslich kommt eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Dieser dürfte gegeben sein, allerings sehe ich daraus keinen Anspruch. Sie können jedoch den Arbeitgeber anschreiben und den Vorfall später nutzen, um, z.B. eine vorzeitige Kündigung o.ä. durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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