Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß § 19 EStG
zählt jeder Vermögensvorteil den der Arbeitnehmer (AN), der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Die frühere Regelung des § 3 Nr. 9 EStG
, wonach Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber (AG) veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses steuerfrei waren, wurde Ende 2005 aufgehoben.
Daher unterliegen auch Abfindungen der Einkommenssteuerpflicht.
2. Arbeitslohn unterliegt dem Steuervorabzug im Wege des Lohnsteuerabzuges.
Der AG hat die Lohnsteuer für Rechnung des AN bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen § 38 Abs. 3 EStG
.
Dabei wird der AG jedoch anstelle des AN tätig.
Der AN bleibt nach dem Gesetz Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG
).
Gleichzeitig haftet der AG für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG
).
Entsprechend ordnet das Gesetz die gesamtschuldnerische Haftung des AG und das AN für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer an (§ 42d Abs. 3 EStG
).
Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet dabei, dass das Finanzamt entweder vom AG oder AN die volle Summe der Lohnsteuer nachfordern, sich also einen Gläubiger aussuchen kann.
Sie wären allein auf Grund der Pflicht des AG, die Lohnsteuer abzuführen, daher nicht aus dem Schneider, sondern haften mit diesem zusammen auf Zahlung (auf die volle Summe).
Es wäre also möglich, dass das Finanzamt den Lohnsteueranteil der Abfindung von Ihnen einfordert.
3. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung droht gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
dann, wenn der Finanzbehörde pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden.
Danach ist nicht jedes Verschweigen strafbar, sondern nur das pflichtwidrige.
Es kommt also in erster Linie darauf an, ob eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung für 2010 bestand.
Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige gehalten für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG
).
Bezieht der Steuerpflichtige jedoch nur Arbeitslohn (aus angestellter Tätigkeit) kann die Steuerveranlagung entfallen, so dass auch keine Steuererklärung abzugeben ist.
Dies gilt nach § 46 EStG
jedoch v.a. in folgenden Fällen nicht, so dass dann trotzdem eine Steuererklärung abzugeben ist:
- Sie haben als Arbeitnehmer im Kalenderjahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen (z. B. Lohnsteuerklasse I und VI).
- gemeinsame Veranlagung mit dem Ehegatten
- Ihnen wurde ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
- es liegen in 2010 auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung vor
In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung den Vorwurf einer strafbaren Steuerhinterziehung nach sich zieht.
Die Verjährung für eine solche Straftat beträgt 5 Jahre.
Falls eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach Maßgabe des § 46 EStG
bestand, kann ich Ihnen aus anwaltlicher Sicht nur zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO
raten.
Falls dies nicht zutrifft, sehe ich nicht die Gefahr des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Die von Ihnen genannten Gründe, die mich zu einer Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichten würden, lagen und liegen bei mir nicht vor. Ich habe quasi nicht zu befürchten, dass ich eine Straftat begehe.
Ich gehe mal davon aus, dass das Finanzamt mich dennoch zu Abgabe einer Erklärung auffordern kann und evtl. auch wird, da ja die Höhen meines Jahressteuerbruttos sowie die dafür abgeführten und auch nicht abgeführten Steuern übermittelt worden sind.
Einen Teil der Abfindung (von mir grob errechnete Höhe), habe ich auf einem separaten Konto eingezahlt. Für den Fall, dass ich die Steuer nachzahlen muss.
Wie lange kann das Finanzamt mich dazu auffordern, eine Einkommenssteuererklärung einzureichen bzw. wie lange muss ich maximal mit einer Nachzahlung rechnen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Eine Änderung der Besteuerung für 2010 ist nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO
abgelaufen ist.
Sie beträgt 4 Jahre (§169 Abs. 2 Nr. 2 AO
) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abzugeben ist. Wird keine abgegeben, dann beginnt sie erst mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Diese komplizierte Regelung bedeutet im Klartext für Ihren Fall, dass die Festsetzungsfrist nicht Ende 2010 zu laufen anfing (da keine Steuererklärung abgegeben wurde), sondern dass die sie erst 2013 anfangen wird. Da sie 4 Jahre beträgt, kann die Steuer für 2010 noch bis 2017 geändert werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt wäre also denkbar, dass Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
2. Der Anspruch auf Abführung der Lohnsteuer unterliegt gemäß § 47 AO
ebenfalls dieser Verjährungsfrist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt