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Arbeiten wenn das Kind 8 Jahre alt ist

| 3. April 2007 23:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Gesetz ist der Exfrau eine Teilzeittätigkeit zuzumuten sobald das zu betreuende Kind 8 Jahre alt ist.

Bitte erläutern Sie doch den Begriff Teilzeittätigkeit.

Wir streiten nämlich über darüber, ob der Verantwortung der Exfrau mit einem Arbeitstag in der Woche schon nachgekommen wird oder ob darunter nicht eine halbtägige Tätigkeit zu verstehen ist und sie dieser nachkommen sollte.

Bitte senden Sie uns auch die entsprechende Gesetzesstelle zu.

Vielen Dank!

4. April 2007 | 00:55

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Teilzeitarbeitsverhältnisse werden geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG). Ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Regel dann anzunehmen, wenn die Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.

Da sich der Begriff der Teilzeitbeschäftigung konkret nach der betrieblich vereinbarten Wochenarbeitszeit richtet, ist die betriebliche Regelarbeitszeit mit der Arbeitszeit der Exehefrau Ihres Lebensgefährten zu vergleichen. Auch bei nur einem Arbeitstag pro Woche kann eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Exehefrau aufgrund der gegebenen Umstände die Aufnahme einer Beschäftigung etwa in dem von Ihnen beschriebenen Umfang möglich und zumutbar ist. Insofern weise ich darauf hin, dass die Zumutbarkeit einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit insbesondere von der konkreten Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, der beruflichen Vorbildung und der Arbeitsmarktlage abhängt. Bei der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nur eine stundenweise Tätigkeit zumutbar (vgl. BGH NJW 1981, 448 ; Hamm NJW-FER 1997, 123).

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 4. April 2007 | 01:16

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Wir werden aber leider nicht so recht schlau daraus ;-)

Die Exfrau ist gesundheitlich dazu in der Lage zu arbeiten. Das Kind ist jeden Tag bis um 13 Uhr in der Schule.
Sie könnte also arbeiten gehen. Tatsächlich geht sie sogar nur einen halben Tag in der Woche arbeiten.
Mein Mann arbeitet Vollzeit.

Gibt es nicht eine Regelung dafür wieviel "Teilzeit" sie arbeiten sollte? Ihr Anwalt meint das reicht. Unserer spricht von einer Halbtagsstelle....

Vielen Dank!
Kann das sein, dass

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. April 2007 | 23:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach der derzeitigen Rechtlage wird der Mutter erst dann eine „echte“ Halbtagsbeschäftigung zumutbar sein, wenn das Kind zwischen 11 bis 15 Jahren ist und somit regelmäßig erst nach Ende der Grundschulzeit. Ab Beendigung der zweiten Grundschulklasse bis zum Ende der Grundschule wird dem betreuenden Elternteil demgegenüber in der Regel die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in geringem Umfang zugemutet, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Nachdem Sie mitteilen, dass sich das 8 jährige Kind täglich bis Uhr 13.00 in der Schule befinde, werden die konkreten Umstände dafür sprechen, dass der Kindesmutter eine Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen Uhr 8.00 bis Uhr 13.00 zuzumuten ist, es sei denn es bestehen keine entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies wird erst recht nach der Unterhaltsrechtsreform, die am 01.07.2007 in Kraft treten soll, gelten. Denn hiernach wird das sogenannte Altersphasenmodell entfallen – vielmehr ist künftig darauf abzustellen, ob die Möglichkeit besteht, das Kind in eine verlässliche Fremdbetreuung zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

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