Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zwischen Deutschland und Katar besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Ohne Geltung des DBA gilt das Welteinkommensprinzip des § 1 EStG
,
wonach alle weltweit erzielten Einkünfte nach deutschem Recht zu versteuern
sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch einen
Wohnsitz (§ 8 AO
) in Deutschland unterhält. Bei einem weiteren Wohnsitz und
Lebensmittelpunkt in Katar ergibt sich diesbezüglich keine Änderung. Auch
dann bleibt es bei der Besteuerung des Einkommens in Deutschland. Das hat
der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung am 24.01.2001 (IstR 01, 349)
bestätigt.
Danach wird zwischen unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG
:
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1.im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.)
und beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG
:
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
unterschieden.
Danach ist der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO
) entscheidend und der Wohnsitz (§8 AO
), wobei man unter dem gewöhnlichen Aufenthalt den Aufenthalt in D von minidestens 6 Monaten versteht. Wenn Sie nach Katar ziehen und sich dort auch aufhalten unterliegen Sie der beschränkten Steuerpflicht in D was zur Folge hat, dass auch eine Steuerpflicht für im Ausland erarbeiteten Lohn und andere Einnahmen nicht mehr in D besteht.
Falls Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr haben, unterliegen Sie in Deutschland nur der beschränkten Steuerpflicht, d. h. es müüsen dort nur die verbliebenen Einkünfte versteuert werden.
Falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland verbleibt, besteht eine weiterhin unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht, die Einkünfte in Katar sind in Deutschland weiterhin voll zu versteuern.
Sofern Sie Ihren Wohnsitz verlegen würden, würde für das Jahr,in dem Sie wechseln, dann noch einmal eine getrennte Ermittlung der Besteuerungsgrundlage erfolgen, da Sie dann t.w. unbeschränkt und t.w. beschränkt einkommenssteuerpflchtig gewesen wären.
Im Folgejahr dürfte sodann keine Steuerpflicht mehr in D bestehen, sofern Sie dann fast ausschließlich in Katar leben.
Da kein DBA existiert, ist für Katar auch die Anwendung der 183-Tage-Regelung nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
16. Dezember 2008
|
13:00
Antwort
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