Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich bedaure mitteilen zu müssen, dass Sie um eine Besteuerung Ihres qatarischen Einkommens in Deutschland aller Voraussicht nach nicht herumkommen werden. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie im Inland Ihren Wohnsitz haben, § 1 EStG
. Die Rechtsprechung hierfür ist sehr differenziert. Bei Erwachsenen mit eigener Wohnung soll es ausreichen, wenn eine Wohnung über Jahre hinweg regelmäßig zweimal im Jahr für einige Wochen benutzt wird (BFH vom 23.11.1998, II ZR 139/87). Bei Auslandsstudenten soll es ausreichen,wenn sie die vorlesungsfreien Zeiten in Deutschland verbringen (BFH vom 23.11.2000, VI ZR 107/99). Im Fall eines sechsjährigen Kindes, das für neun Jahre ins Ausland zur Schule geschickt wird, soll es laut BFH ebenfalls vom 23.11.2000, VI ZR 166/99, nicht ausreichend sein, wenn es die Schulferien bei den Eltern im Zimmer eines Geschwisterkindes verbringt. Soweit ich den BFH verstehe, hat er in diesem Fall insbesondere auch darauf abgestellt, dass das mit sechs Jahren sehr junge Kind in die Obhut der im Ausland lebenden Großeltern gegeben wurde.
Da Sie überschlägig 160 bis 180 Tage in Deutschland sein werden und ich annehme, dass Sie in der bisherigen Wohnung gemeinsam mit Ihrer Frau leben möchten, die Wohnung also unverändert zu Ihrer Verfügung steht, dürften Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Da ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Qatar nicht geschlossen wurde, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern. Da es wohl als Arbeitseinkommen dort steuerfrei ist, scheidet auch eine Anrechnung der ausländischen Steuer gemäß § 34 c EStG
aus. Es ist aber wohl ein Doppelbesteuerungsabkommen in Arbeit.
Auf die Frage der Hauptwohnung und Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz kommt es nicht an. Gemäß 21 des Bundesmeldegesetzes kann ohnehin nur eine zweite Wohnung im Inland als Nebenwohnung gemeldet werden. Aus Sicht des Bundesmeldegesetzes bliebe die Wohnung in Berlin Ihre Erstwohnung, auch wenn Sie sich mehr in Qatar oder in Hotels aufhalten.
Die Niederlassungserlaubnis Ihrer Frau setzt zudem gemäß § 28
Aufenthaltsgesetz voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft noch besteht. Für diese ist es erforderlich, dass Sie noch in der gemeinsamen Wohnung zusammen wohnen.
Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht