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Anzeige zurücknehmen

26. September 2012 01:23 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Guten Abend, meine Ex-Freundin hat gegen mich eine anonyme Anzeige wegen Steuerhinterziehung aufgegeben, die aber nicht stattgefunden hat. Sie hat mit das gestanden. Sie sagt, sie hat es getan, weil sie sich an mir rächen wollte. Wir haben zusammen geredet und alles geklärt. Meine Frage: kann sie diese Anzeige ebenfalls anonymisiert zurücknehmen? Und wenn ja, wie? Ansonsten macht sie sich der Falschaussage schuldig, oder? Würde das überhaupt was nützen?

Sehr geehrer Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine einfache anonyme Rücknahme der Anzeige so wohl keinen Erfolg haben dürfte.

Gerade bei Steuerdelikten zeigt die Erfahrung, dass gerade aus Rachsucht oftmals der Steuerfahndung relevante Tatbestände zur Kenntnis gebracht werden, so dass derlei Anzeigen, auch in anonymer Form, gerne zum Anlass umfassender Prüfungen genommen werden. Ob ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, hängt sodann von deren Ergebnis ab. Allein auf Grundlage einer anonymen Anzeige wird jedoch ein solches Strafverfahren im Regelfall noch nicht eingeleitet. Besagte Steuerprüfungen gleichwohl.

Eine Anzeige kann man, im Gegensatz zu Strafanträgen derer es hier aber nicht bedarf, Steuerhinterziehung ist ein sog. Offizialdelikt, nicht zurücknehmen. Erst Recht bewegt eine anonyme Rücknahme die Finanzbehörden, in Ermangelung der Kenntnis des Zurücknehmenden, dies könnte schließlich auch der Beschuldigte sein, selten bis gar nicht zum Verzicht auf etwaige Prüfungen.

Insoweit bliebe nur die Möglichkeit, dass Ihre Freundin sich namentlich offenbart, die Hintergründe der Anzeige mitteilt und so versucht, die Behörden zum Verzicht auf weitere Maßnahmen zu bewegen. Hierbei droht ihr allerdings ein eigenes Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gem. §164 StGB .

Ferner können Sie natürlich auch, zumal Sie nach eigenen Angaben keine Steuerverfehlungen begangen haben, den Fortgang der Sache abwarten. Unter Umständen kommt es ja auch nicht zu Ermittlungen. Dies würde Ihrer Freundin ein Strafverfahren ersparen.

Angesichts des Umstandes, dass es ohnehin nicht sicher ist, dass auch bei einer Offenbarung keine weiteren Prüfungen stattfinden, erscheint die letztgenannte Variante wohl vorzugswürdig.

Wenn jedoch zu besorgen ist, dass durch eine Steuerprüfung u.U. doch etwas gefunden würde, sollten Sie sich zeitnah professionellen Beistandes eines Steuerberaters oder steuerrechtlich versierten Rchtsanwaltes versichern, um das weitere Vorgehen schadensbegrenzend zu planen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2012 | 09:43

Vielen Dank für Ihre Antwort! Eine Nachfrage hätte ich noch: ist ein anonymer Anzeiger durch das Gesetz geschützt oder ist die dem Amt vorliegende Anzeige für Rechtsanwälte einsichtig? Wird diese zur Einsicht freigegeben? Wäre es möglich, dass ich, im Falle das etwaige Prüfungen meiner Steuerakte nichts ergeben sollte, meinerseits meine Ex-Freundin rechtlich verfolgen könnte (was ich aber nicht vorhabe), was wäre hier ein Strafmaß?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2012 | 09:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Grundsätzlich sollte sich die Anzeige natürlich in der Steuerakte befinden, welche unproblematisch anwaltlich angefordert werden kann.

Selbstverständlich könnten Sie Ihre Freundin sehrwohl anzeigen, wenn eine etwaige Prüfung erfolglos durchgeführt würde. Wie bereits ausgeführt genügt es für die Strafbarkeit aus, den Versuch zu unternehmen, ein behördliches Verfahren gegen Sie herbeizuführen in Kenntnis der Tatsache, dass die Beschuldigungen falsch sind.

Fehlende Vorstrafen vorausgesetzt ´wäre hier wohl mit einer Geldstrafe im mittleren Bereich (1,5-2 Monatsnetto) zu rechnen, auch abhängig davon, welchen nutzlosen Aufwand die Steuerbehörden unternehmen mussten.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Steuerfragen benötigen, kann ich Ihnen den hier auf dieser Plattform ebenfalls vertretenen Kollegen Haberbosch aus Freiburg (FA f. Steuerrecht) wärmstens empfehlen.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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