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Anzeige wg Beleidigung

14. Mai 2024 12:51 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Auf dem Parkplatz eines Supermarkts parkte ich dicht neben einem anderen PKW, der ärgerlicherweise etwas schräg zur Markierung stand und so mehr als einen Parkplatz in Anspruch nahm. Nach dem Einkauf zurück am Auto beschimpfte mich die in ihrem Fahrzeug sitzende Fahrerin dieses anderen PKW durch das Fenster auf der Fahrerseite: "du bist behindert, Arschloch." Dann spuckte sie nach mir. Ich antwortete:"du bist auch behindert."
Ein Wachmann des Supermarktes stand in der Nähe, ich beschwerte mich bei ihm über die Fahrerin und wie sie parkte. Er schickte mich zur Marktleiterin, diese kam dann mit einem weiteren Mitarbeiter auf den Parkplatz.
Mein PKW stand dicht neben dem anderen ohne ihn jedoch zu zu parken. Als wir ankamen, stieg die Fahrerin aus ihrem PKW aus (auf der Fahrerseite) und beschimpfte mich nochmals und schlug nach mir. Ich wehrte ihren Schlag mit vor mein Gesicht gehaltenem Arm ab.
Es wurde dann die Polizei gerufen. Die Beamten nahmen den Vorfall auf, die Daten der Zeugen und auch meine Anzeige wg Bedrohung, Körperverletzung und Beleidigung gegen die Fahrerin.

Eine Woche später erhielt ich per Post ein Schreiben der Polizei: Schriftliche Äußerung/Vernehmung von Beschuldigten/Betroffenen. Hier steht, dass die Fahrerin mich wg Beleidigung angezeigt hat, da ich "du bist behindert" zu ihr gesagt hätte.

Wie soll ich nun mit diesem Vernehmungsfragebogen umgehen?
Am liebsten würde ich nur persönlichen Daten angeben, aber keine Angaben zur Sache zu machen. Allerdings würde ich gerne das Kästchen: "Ich habe die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen" ankreuzen, dann wird aber eine kurze Begründung, also Angabe zur Sache, gefordert. Wenn ich keine Angaben zur Sache mache, kann laut Formular auch ohne weitere Anhörung Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden. Beides würde ich gerne vermeiden.

Oder wäre es besser, Angaben zur Sache zu machen?

In jedem Fall will ich ankreuzen, dass ich nicht mit einer Erledigung im Strafbefehlsverfahren einverstanden bin, auch nicht mit einer Einstellung unter Auflagen gem. 153a StPO. Ich will weder eine Geldstrafe noch eine Geldauflage zahlen.

Insgesamt möchte ich schon gerne, dass diese Fahrerin eine Arte "gelbe Karte" gezeigt bekommt. Meinerseits ärgere ich mich, dass ich mich durch ihre Schimpfworte habe provozieren lassen, fühle mich durch den ganzen Stress aber schon genug bestraft und will in jedem Fall vermeiden, eine Geldstrafe/auflage zu bekommen.
Falls es also möglich wäre, z.B. durch beiderseitige Rücknahme der Anzeige die Sache zu erledigen, so wäre ich damit einverstanden (kann die Staatsanwaltschaft das organisieren?). Allerdings habe ich keine Ahnung, wie so etwas anzugehen wäre.

14. Mai 2024 | 13:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

bei dem Straftatbestand der Beleidigung handelt es sich um ein sogenanntes Ehrdelikt. Bei diesen ist es oftmals so, dass zwar zunächst eine Anhörung erfolgt, da dies vorgesehen ist, im Nachgang das Verfahren jedoch mangels öffentlichen Interesses eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen wird. Anhand ihrer Schilderungen scheint es durchaus wahrscheinlich, dass dies auch hier so gehandhabt wird.

Sie sollten daher keine Angaben machen abgesehen von ihren persönlichen Daten und im Anschluss den Fortgang des Verfahrens abwarten.
Da die Anzeige bereits in der Welt ist, hilft eine Rücknahme der Gegenseite nur bedingt, da bereits ermittelt wird.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

ANTWORT VON

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