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Anzeige wegen Vortäuschung falscher Tatsachen

12. März 2013 14:54 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Zusammenfassung

Kann ich wegen Vortäuschung falscher Tatsachen angezeigt werden, wenn ich nach einer Anzeige wegen Körperverletzung durch einen Türsteher, wegen mangelnder Erinnerung an den Vorfall zurücktrete?

Es ist unwahrscheinlich, dass sie wegen Vortäuschung falscher Tatsachen angezeigt wird, da sie niemanden wider besseren Wissens einer Straftat verdächtigt haben. Eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung erfordert, dass der Anzeigende wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Die bloße Nichtweiterverfolgung der Anzeige oder mangelnde Angaben führen nicht zu einem Problem. Es ist jedoch möglich, dass das Verfahren gegen den Türsteher eingestellt wird, wenn der Fragesteller angibt, sich nicht mehr an alle Fakten zu erinnern.

Sehr geehrte Anwälte,

vor ca. 6 Wochen habe ich nachts um ca. 3 Uhr eine Discothek verlassen. Ich wollte dabei noch im (warmen) Hausgang auf meine Freunde warten, da ich der erste am Ausgang war. Da das dem zugehörige Türsteher vermutlich nicht gepasst hat, hat er mich so geschlagen, bzw "bahandelt", dass ich auf dem Fußweg vor der Tür mit dem Kopf aufgeschlagen bin. Dabei habe ich mir einer Prellung und ein paar Schürfwunden zugezogen.

Ich war stark alkoholisiert, daher kann ich keine Details zu einem Gespräch mit dem Türsteher oder ähnlichem nennen. Sicher bin ich mir jedoch, dass ich nicht handgreiflich geworden bin.

Darauf hin habe ich sofort noch vor Ort die Polizei gerufen, die auch gleich gekommen ist. Der Fall wurde aufgenommen, meine Verletzung wurde fotografiert und mein Blutalkoholgehalt, sowie der einiger Zeugen (darunter Freunde von mir) wurde gemessen.

Kurz danach habe ich ein Schreiben von der Polizei erhalten, mit einem Bogen für die Zeugenaussage und der Frage, ob ich Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung erstatten möchte.

Von der Anzeige habe ich abgelassen, da ich mich an den Tathergang wie oben beschrieben nur noch sehr wage erinnern kann und das meiner Vermutung nach im Falle einer Verhandlung zu keinem Ergebnis führen würde. Auch die Zeugen (meine Bekannten) können keine zuverlässigen Aussagen dazu treffen, da sie die eigentliche Handlung des Türstehers nicht mitbekommen haben.

Das Schreiben habe ich also so (ohne Zeugenaussage) zurück geschickt. Kurz danach habe ich einen Anruf bekommen, dass ich die Zeugenaussage doch bitte nachreichen solle.

Dabei hat die Polizistin am Telefon noch erwähnt, dass wenn ich in dieser Nacht Anzeige erstattet habe, mich kurz darauf (im nüchternen Zustand) aber dann doch entscheide, von einer Anzeige abzusehen, der Staatsanwalt dies als Vortäuschung falscher Tatsachen (in der Tatnacht) deuten könne und anschließend ich angezeigt werde.

Daher nun meine Frage:
Ist es wirklich wahrscheinlich, dass eine Anzeige wegen Vortäuschung falscher Tatsachen oder auch anderer Gründe auf mich zurück kommt?
Wenn ich in der Zeugenaussage die genannten Punkte, dass ich von einer Anzeige absehe, weil ich keine genauen Fakten nennen kann (aufgrund der Trunkenheit in dieser Nacht) und ein Prozess vermutlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Oder ist es doch sinnvoller, die Anzeige zu erstatten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die gestellte Frage.

Der von Ihnen angesprochene Tatbestand der falschen Verächtigung dürfte schon nicht erfüllt sein, da Sie nach den Angaben niemanden wider besseren Gewissens einer Stratat verdächtigt haben. Denn für eine Bestrafung wegen falscher Verdächtigung muss aber eben dieses entscheidende Kriterium erfüllt sein.Wer wider besseres Wissen einen anderen anzeigt, kann tatsächlich wegen falscher Verdächtigung selbst bestraft werden (§ 164 StGB ).

Ich halte es aber sehr unwahrscheinlich, dass eine Anzeige auf Sie zukommt,wenn nicht andere, bisher unbekannte Gründe dazutreten(z.B.sie sagen der Behörde jetzt, "das war alles bei der Anzeige gar nicht so, wie damals angegeben")

Wegen der blossen Nichtweiterverfolgung der Anzeige bzw. Nichtangaben entsteht noch kein Problem. Die StA kann auch alleine weiter ermitteln, ohne dass man auf Ihre Ausführungen angewiesen ist. Aber wenn Sie mitteilen, sich nicht mehr an alle Fakten zu erinnern, nehme ich an, dass das Verfahren gegen den Türsteher (z.B.wegen leichter Körperverletzung)dort eingestellt werden wird.



Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine erste Einschätzung des Falles handelt.
Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
T.Asthoff

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