Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie sollten zunächst wissen, dass Sie der polizeilichen Ladung nicht Folge leisten müssen, und zwar unabhängig davon, ob Sie schon als Beschuldigter geladen wurden. Auch müssen Sie keine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Ob sich die Ermittlungen bereits gegen Sie als Beschuldigten richten, ist dem Schreiben zu entnehmen. In diesem Fall würde ich von einer Stellungnahme/Aussage gegenüber der Polizei grundsätzlich abraten. Diese sollte ohne Einsicht der Ermittlungsakte grundsätzlich nicht abgegeben werden. Denn Sie kennen ja vor Akteneinsicht den aktuellen Ermittlungsstand nicht, insbesondere welche Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Machen Sie ohne Kenntnis der Akten von sich aus Angaben, besteht die Gefahr, dass Sie sich oder vielleicht nahestehende Personen mit Tatsachen belasten, von denen Polizei/Staatsanwaltschaft noch keine Kenntnis hatten. Rechtlich dürfen Ihnen durch das Schweigen jedenfalls keine Nachteile entstehen.
Daher sollten Sie genau abwägen, ob Sie sich schon in diesem Stadium irgendwelche Angaben machen sollten. Wenn Sie aber mit der Tat nichts zu tun haben, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie nicht doch aussagen wollen, um dem möglichen Vorwurf Ihrer Ex-Freundin entgegenzutreten. Denn wenn Sie mit der Tat absolut nichts zu tun haben, ist die Gefahr, sich bei der polizeilichen Vernehmung „um Kopf und Kragen" zu reden, überschaubar. Dass weiterhin gegen Sie ermittelt wird, könnten Sie allerdings nicht verhindern; das liegt allein in der Hand der Staatsanwaltschaft.
Geben Sie keine Stellungnahme ab, wird der Vorgang zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft übergeben. Diese würde dann nach Abschluss de Ermittlungen je nach Ergebnis der Ermittlungen das Verfahren einstellen oder Anklage erheben.
Sollte gegen Sie als Beschuldigter ermittelt werden, würde ich an Ihrer Stelle einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, der zunächst Akteneinsicht beantragt und ggf. dann eine Stellungnahme für Sie abgibt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe nichts mit der Sache zu tun, habe nun aber bedenken das ich in dieser "Erörterung zu Detailfragen" in eine Art Kreuzverhör gerate! Das die Polizei auch andere Fragen hinsichtlich der Trennung stellt und diese dann so auslegt als ob ich die Sachbeschädigung begangen hätte. Kann ich solchen Fragen denn einfach ausweichen ohne das gleich der Verdacht erhärtet wird? Was bedeutet denn "Erörterung zu Detailfragen" ?
Gerne.
"Erörterung zu Detailfragen" kann alles Mögliche bedeuten und damit absolut nichtssagend. Die Polizei hüllt sich häufig aus ermittlungstaktischen Gründen in Schweigen.
Wenn Sie eine Vernehmungssituation verunsichern würde (was nur verständlich wäre), sollten Sie nicht hingehen. Ein "Kreuzverhör" hätten Sie aber keinesfalls zu erwarten. Sie würden nur einem einzelnen Beamten gegenübersitzen, der Ihnen Fragen stellen würde. Er würde Sie vorher über Ihre Rechte belehren. Bedenken Sie immer, dass Sie FREIWILLIG dort erscheinen würden, d. h. auch jederzeit wieder gehen könnten und nicht jede Frage beantworten müssten.
Eine andere Möglichkeit wäre auch, anzurufen und nachzufragen, was genau erörtert werden soll. Wenn Sie keine zufriedenstellende Antwort erhalten, teilen Sie mit, dass Sie nicht hingehen werden.