Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Eine abschließende Vorhersage der weiteren Vorgehensweise und der zu erwartenden Konsequenzen kann ohne Einsicht der Ermittlungsakte aus der Ferne leider nicht erfolgen.
Der erste zu empfehlende Schritt wäre daher, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Aus dieser ergibt sich die derzeitige Beweislage. Insbesondere, ob tatsächlich Zeugen und / oder Bildmaterial zu Verfügung stehen, die den Verdacht erhärten, dass Sie mehr als nur den einen Baum geschlagen haben.
Selbstverständlich steht es auch Ihnen frei, Zeugen zu benennen (sofern vorhanden), die bestätigen können, dass es bei dem einen Baum geblieben ist.
In Bezug auf die von Ihnen bereits eingräumte Baumfällung haben Sie tatsächlich den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB
erfüllt. Zwar wurden Sie von dem Ihnen unbekannten Mann darüber informiert, dass die Bäume nicht verkauft werden könnten. Zum einen durften Sie sich auf diese Aussage jedoch nicht verlassen, zum anderen standen die Bäume trotz der angeblich nicht mehr gegebenen Verkaufsmöglichkeit im Eigentum eines anderen (hier der Gärtnerei).
Sofern Sie nicht vorbestraft sind und Ihnen die weiteren Baumfällungen nicht angelastet werden können, dürfte hier - unter Berücksichtigung Ihres Geständnisses - eine Einstellung des Verfahrens im Bereich des Möglichen liegen. DIe Chancen einer Einstellung erhöhen sich erfahrungsgemäß durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erheblich. Auch deshalb nochmals die Empfehlung, einen Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.