Sehr geehrte Fragestellerin,
anhand der von Ihnen gemachten Angaben und des ausgelobten Einsatzes, kann ich Ihre Frage im Rahmen dieses Forums wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich denke ich schon, dass es ihre Position stärken würde, wenn Sie weitere Zeugen benennen, die Ihre Sachverhaltsschilderung bestätigen.
Allerdings sollte man hierbei bedenken, dass Zeugenangaben die auf subjektiven Wahrnehmungen beruhen, erstaunlich unterschiedlich sein können.
Jedoch sollten Sie realistisch einschätzen können, wie "laut" es wirklich war und wieviele Gäste anwesend waren. Wenn sich die Lautstärke auf Zimmerlautstärke befand, können die Zeugen nicht schaden. Diese werden dann wohl alle eine Anhörungsbogen bekommen.
2. Wenn die Polizisten Ihnen bereits mitgeteilt haben, dass sie bereits auf der Straße die Musik hörten, besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass dieses auch im Einsatzbericht notiert wurde. Die Erwähnung der "Balkontüre" könnte für Sie sprechen, wenn dort vermerkt wurde, dass die Lautstärke nur zeitweise erhöht war und es Ihnen deshalb nicht bewusst war, dass es zu einer Ruhestörung des Nachbarn kommt.
3. Ich denke der Auszug sollte ruhig erwähnt werden, bei der Auferlegung eines eventuellen Bussgeldes wird u.U. auch der Punkt "Wiederholungsgefahr" beachtet, diese wäre dann erst mal nicht gegeben.
4. Möglich wäre es schon, dass Ihr Nachbar noch mal kontaktiert wird, halte ich im vorliegenden Verfahren aber für eher unwahrscheinlich.
5. Bei der Bemessung eines Bussgelder können die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, d.h. ein Student dürfte günstiger wegkommen als ein Nachtclubbetreiber.
Eine Geldbuße, sofern Sie denn ausgesprochen wird, würde ich hier, aus eigener Erfahrung, bei 50 bis 150 Euro ansetzen.
Letztlich kann eine verbindlichere Einschätzung des Falles nur bei Kenntnisnahme aller relevanten Informationen getroffen werden. Ein Anwalt kann für Sie, vor einer Stellungnahme, Akteneinsicht bei der Behörde nehmen. Dies hat den Vorteil, sie haben alle Informationen vorliegen, die auch der Verwaltungsbehörde vorliegen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, so stehe ich für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
O. Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de
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