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Anzeige wegen Lärmbelästigung - Verstoß Landesimmisionschutzgesetz

22. April 2023 09:27 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe vom Ordnungsamt mitgeteilt bekommen, dass eine Ordnungwsidrigkeiten-Anzeige wegen Verstoß gegen das Landesimmisionsschutzgesetz (RLP) vorliegt. Die Vorwurf ist wie folgt:

Sie sind Fahrzeughalter des XX-X-XXX
Der Fahrer betätigt seit einem halben Jahr täglich zwischen 06-07 Uhr, in (Name der Stadt, Straße und Hausnummer), ohne zwingenden Grund, bis zu 4 Sekunden, die Hupe und erzeugt dadurch verbotswidrige Schallzeichen.
Hierdurch werden Anwohner in ihrer Nachtruhe erheblich gestört. Dies stellt ein Verstoß gegen §5, Nr. 2 LIschG, Landesimmissionsschutzgesetz sowie § 117 OWIG, Ordnungswidrigkeitengesetz dar.

Nach § 55 OWI wird mir nun die Gelegenheit gegeben, mich innerhalb von 2 Wochen zu äußern.

Meine Frage ist nun, ob ich Antworten soll, oder es besser ist, den Bescheid abwarten. Ich habe zwar dort öfters gehupt, jedoch nicht täglich, da das Auto auch nicht täglich gefahren wird. Ich kann nachweisen, dass das Auto in der Zeit ca. 3 Wochen gar nicht betrieben wurde, da ich in Urlaub war.

22. April 2023 | 09:50

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

sicher ist eine zumindest teilweise falsche Sachverhaltsschilderung immer ein grundsätzliches Einfallstor für eine teilweise erfolgreiche Verteidigung.

Dennoch muss / sollte man Fehler in der Schilderung möglichst früh aufklären. Sonst nützt einem ein fehlerhafter Bescheid, der dann eben korrigiert wird, auch nicht viel. Man gewinnt nur marginal Zeit. Weil es hier offensichtlich nur um Geldbußen gehen wird, ist dieses taktische Mittel nicht so viel.

Am besten Sie nehmen nach § 49 OwiG Akteneinsicht:

"(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt."

Ein Geständnis wie auch die glaubhafte Zusicherung dies in Zukunft nicht mehr zu tun, kann neben einem halbwegs nachvollziehbaren Grund für das Hupen im Übrigen bußmildernd wirken. Wie auch, dass nicht täglich gehupt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


ANTWORT VON

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