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Eintragung §34d trotz Anzeige

7. Januar 2019 21:15 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


23:22

Zusammenfassung

Es geht um die Zuverlässigkeit nach § 34 d GewO.

Hallo. Ich habe eine Frage. Ich habe vor kurzem meinen Bankkaufmann abgeschlossen und leider in der Zwischenzeit wegen einer nicht bezahlten Rechnung eine Anzeige und Verurteilung wegen Betruges erhalten. Nun will ich meinen §34d eintragen lassen und benötige hierfür für die IHK den Nachweis der Zuverlässigkeit. Ist dies trotz der Verurteilung gegeben? Ist das Urteil bezüglich des Betruges in dem Führungszeugnis für die IHK eingetragen? Das Urteil war damals 30 tagessätze je 40 Euro.

7. Januar 2019 | 22:07

Antwort

von


(1390)
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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage:

"Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist."
So die auszugsweise Formulierung des ziemlich umfangreichen § 34 d GewO .

Die von Ihnen zitierte Verurteilung findet sich zwar nicht in einem einfachen Führungszeugnis, weshalb Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen:

§ 53 BZRG Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Allerdings handelt es sich wie oben fett unterlegt, um eine sog. Regelvermutung, die bei 30 Tagessätzen und dem konkreten Fall (den ich nicht kenne) durchaus Chancen bietet, widerlegt werden zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2019 | 22:48

Der genaue Sachverhalt war kurz gefasst wie folgt: Aufgrund familiärer Probleme ließen meine Eltern mich nicht mehr länger bei sich wohnen und ich hatte ein paar Monate kein Zuhause mehr. In der Zwischenzeit habe ich für mein neues Auto Reifen benötigt, welche ich dann übersehen hatte zu bezahlen, da ich keine Post empfangen konnte. Die 30 Tagessätze je 40 Euro war meine einzige Verurteilung, ansonsten ließ ich mir nichts zu Schulden kommen. Aus diesem Grund muss ich diese Sache normal nicht angeben, da diese im Führungszeugnis zur Vorlage einer öffentlichen Behörde (Belegart 0) nicht eingetragen ist, richtig? Eine Frage noch zum Schuldnerverzeichnis: Was genau wird hier eingetragen und woher bekomme ich eine solche Auskunft für die IHK?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2019 | 23:22

Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich, weshalb jeder Auskunft verlangen kann, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt.
Dass Sie wegen Betrugs verurteilte wurden, erschließt sich mir nicht, denn Betrug verlangt Vorsatz.
Schreiben Sie mir eine email an: ra-w.burgmer@online.de.

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