Gerne zu Ihrer Frage:
"Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b
der Zivilprozessordnung eingetragen ist."
So die auszugsweise Formulierung des ziemlich umfangreichen § 34 d GewO
.
Die von Ihnen zitierte Verurteilung findet sich zwar nicht in einem einfachen Führungszeugnis, weshalb Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen:
§ 53 BZRG
Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Allerdings handelt es sich wie oben fett unterlegt, um eine sog. Regelvermutung, die bei 30 Tagessätzen und dem konkreten Fall (den ich nicht kenne) durchaus Chancen bietet, widerlegt werden zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Der genaue Sachverhalt war kurz gefasst wie folgt: Aufgrund familiärer Probleme ließen meine Eltern mich nicht mehr länger bei sich wohnen und ich hatte ein paar Monate kein Zuhause mehr. In der Zwischenzeit habe ich für mein neues Auto Reifen benötigt, welche ich dann übersehen hatte zu bezahlen, da ich keine Post empfangen konnte. Die 30 Tagessätze je 40 Euro war meine einzige Verurteilung, ansonsten ließ ich mir nichts zu Schulden kommen. Aus diesem Grund muss ich diese Sache normal nicht angeben, da diese im Führungszeugnis zur Vorlage einer öffentlichen Behörde (Belegart 0) nicht eingetragen ist, richtig? Eine Frage noch zum Schuldnerverzeichnis: Was genau wird hier eingetragen und woher bekomme ich eine solche Auskunft für die IHK?
Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich, weshalb jeder Auskunft verlangen kann, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO
geregelten erlaubten Zwecke benötigt.
Dass Sie wegen Betrugs verurteilte wurden, erschließt sich mir nicht, denn Betrug verlangt Vorsatz.
Schreiben Sie mir eine email an: ra-w.burgmer@online.de.