Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie können u.a. folgende Möglichkeiten in Betracht ziehen:
Verwaltungsrechtlich:
Soweit eine gemeindliche Nutzungssatzung für die Grillhütte besteht, können Sie als Betroffener unter Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO
vor dem Verwaltungsgericht anstreben.
Soweit keine Nutzungssatzung besteht, können Sie über Ihre Gemeinderäte eine solche zu beschließende Satzung anregen.
Zivilrechtlich:
Als Betroffener Nachbar(Grundstückseigentümer) könnten Sie einen Anspruch aus §§ 1004
, 906 BGB
vor dem Zivilgericht geltend machen.
Uhrzeit:
Es gibt z.B. in der TA Lärm allgemeine Regelungen zu Uhrzeiten. Ob diese Zeiten in eine gerichtliche Entscheidung in Ihrem individuellen Fall Eingang finden, ist nicht sicher.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
20. August 2011
|
08:32
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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