Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
für eine strafrechtliche Verfolgung ist schon ein Anfangsverdacht nötig und für weitere Schritte eine Beweisführung nötig.
Über eine Anzeige werden Sie schriftlich informiert und von der Polizei zur Aussage aufgefordert.
Idealerweise würden Sie dann über einen Anwalt erst einmal Akteneinsicht fordern und dann eine Stellungnahme abgeben, wenn sinnvoll. Hier ist natürlich zu bedenken, dass die Kosten dafür Ihnen zu hoch sind.
Wenn dem so ist, schildern Sie den Sachverhalt genau so wie Sie ihn oben geschildert haben und nennen Namen und Adresse Ihrer Schwester als Zeuge. Diese wird dann entsprechend vernommen.
Ein vorsätzlicher Betrug ist unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung nicht gegeben.
Zudem ist auch der Warenwert zu bedenken. Auch bei Betrug gibt es eine Geringwertigkeitsgrenze, bei der eine Strafe ohnehin milder wäre ( falls es eine gäbe).
Für eine Verurteilung müsste zur Überzeugung eines Gerichts feststehen, dass es so war, wie die Anzeige Erstatterin behauptet- das können Sie wohl widerlegen. Gleiches gilt für ein eventuelles vereinfachtes Verfahren, welches über die Staatsanwaltschaft läuft.
Wenn an alledem nichts dran war, können Sie eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung machen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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