Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Es kommt hier insbesondere auf den Inhalt des Anwaltsvertrages an. War die RAin nur für die Einlegung der Berufung beauftragt, so ist die Gebühr geringer, als wenn die RAin insgesamt als Verteidigerin tätig gewesen ist.
Nach Ihren Angaben hat die RAin „nur“ die Berufung eingelegt (ohne Begründung?) und war wohl auch mit mehr (erst einmal) nicht beauftragt. Insoweit liegt es hier nahe, dass die RAin für die Einlegung der Berufung nur eine geringere als die übliche Gebühr beantragen kann (nämlich die Gebühr VV Nr. 4302 zum RVG anstelle der Gebühr VV Nr. 4124 zum RVG).
Im Ergebnis könnte die RAin so nicht ca. 500 EUR, sondern allenfalls ca. 350 EUR verlangen.
Vertretbar ist es zudem, dem nur für die Einlegung eines Rechtsmittels beauftragten RA ausschließlich eine Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4302 zum RVG zuzusprechen, nicht aber daneben auch eine sogenannte Grundgebühr. Dann wurden nur Gebühren entstehen in Höhe von ca. 200 EUR.
II. Die Rechnung der RAin ist also in jedem Fall dann überhöht, wenn sie nur mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt gewesen ist.
Wurde jedoch bei dem Gespräch eine Beauftragung der RAin für das Berufungsverfahren insgesamt vereinbart, dann ist die Gebührenhöhe grds. „in Ordnung“, wenngleich man wegen der vorzeitigen Niederlegung des Mandats auch vertreten kann, dass dann der Gebührenrahmen im unteren Bereich anzusetzen ist. Eine Gebührenhöhe von ca. insgesamt 250 – 300 EUR wäre für eine Einlegung der Berufung (ohne Begründung) auch in diesem Fall sicherlich ausreichend.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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