Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wird der Strafantrag zurück genommen, so kann er wegen derselben Sache nicht nochmals gestellt werden, vgl. Paragraph 77d Strafgesetzbuch. Ihre Ex-Freundin kann daher wegen der ursprünglich erhobenen Vorwürfe nicht nochmals Anzeige erstatten.
Da es sich beim Tatbestand des Stalking, auch "Nachstellen" genannt, vgl. Paragraph 238 Strafgesetzbuch, um eine Mischung aus Antragsdelikt und Offizialdelikt handelt, kann die Staatsanwalt schaft aufgrund der ersten Anzeige auch dann Ermittlungen einleiten, wenn die Anzeige zurück genommen worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die staatsanwaltschaft aufgrund eines besonderen ordentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält, vgl. Paragraph 238 Absatz 4 Strafgesetzbuch.
Es.besteht daher die Möglichkeit, dass trotz der Rücknahme der Anzeige weitere Ermittlungen aufgenommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfrage Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sie hat bei der ersten Anzeige keinen Strafantrag gestellt, sondern lediglich einen normale Anzeige gemacht. Kann sie denn beim zweiten mal einen Strafantrag stellen?
Sehr geehrter Fragesteller,
juristisch gesehen sind zwar Strafanzeige und Strafantrag zwei verschiedene Dinge. Anzeige erstatten kann grundsätzlich jeder, der Kenntnis von einer strafbaren Handlung erhält. Dies stellt dann noch keinen Strafantrag dar, der automatisch dazu führen muss, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt.
Ist jedoch wie hier die vermeintlich geschädigte Person diejenige, die eine Anzeige stellt, so liegt darin grundsätzlich auch ein Strafantrag; jedenfalls dann, wenn hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass sie die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen erreichen will.
Vermutlich ist daher ein Strafantrag bereits gestellt und kann nicht nochmals gestellt werden.
Sollten Sie hierüber und insbesondere über die Frage, ob mit weiteren Ermittlungen zu rechnen ist, Gewissheit haben wollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen. Der Rechtsanwalt kann dann auch darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird, sollte die Staatsanwaltschaft dies nicht schon von selber tun.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt