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Anzeige nach Kopfnuss, was erwartet mich?

21. Februar 2006 15:20 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Strafe und Kosten erwarten mich nach einer Körperverletzung?

Bei einer einfachen Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Beweggründe und Ziele des Täters, die Art der Ausführung und die Auswirkungen der Tat. Die Gerichtsgebühren richten sich nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Bei einer Verurteilung muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen tragen.

Hallo,

Ich habe folgendes Problem. Ich habe vor einiger Zeit im betrunkenen Zustand ( kann aber niemand beweisen wieviel ich getrunken hatte) einer anderen Person mit einer Kopfnuss die Nase gebrochen.

Tathergang: Ich ging zur geschädigten Person hin und verpasste ihr eine Kopfnuss. Als ich dann bemerkte das ich am Kopf blutete habe ich sofort die Räumlichkeit verlassen. Ich habe also nicht weiter auf ihn eingeschlagen oder sonst etwas. Nur eine Kopfnuss.
Der geschädigte war daraufhin 1woche krankgeschrieben und hat sich operieren lassen.

Wie ich jetzt mitbekommen habe, ist ein Verfahren gegen mich eingeleitet worden.

Ich bin 23 Jahre alt, bin nicht vorbestraft oder sonst jemals Polizeilich aufgefallen.

Jetzt habe ich volgende Fragen:

Welche Strafe und Kosten erwarten mich jetzt?
Kommt die Polizei bei mich nach Hause?
Wie soll ich mich weiterhin verhalten?
Kann ich meinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen?

21. Februar 2006 | 17:17

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich gemäß Ihren Angaben folgendermaßen beantworten:

Es liegt danach eine einfache Körperverletzung vor. Die einfache Körperverletzung wird nach § 223 I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB wird folgendes berücksichtigt:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

Nach § 465 Abs. 1 S. 1 hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder ein Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Die notwendigen Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.

Wird der Angeschuldigte hingegen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, vgl. § 467 Abs. 1 und § 467a StPO .

Bei einer Verurteilung bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe/bis 180 Tagessätze entsteht eine Gerichtsgebühr Anlage 1 GKG Nr. 3110 von 120,00 EUR. Wenn Sie einen Verteidiger beauftragen, müssen Sie mit Kosten von mehreren hundert Euro rechnen.

Bei nicht vorbestraften Tätern wird –wenn keine Einstellung des Verfahrens stattfindet- dann in der Regel eine Geldstrafe von ca. 30 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen/ 30.

Falls Sie keinen Verteidiger beauftragen möchten, sollten Sie auf jeden Fall zum Ausdruck bringen, dass Sie die Tat bereuen und eventuell aufgrund des Alkoholeinflusses vermindert schuldfähig waren. Möglicherweise kommt dann eine Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung einer Auflage oder Weisung nach § 153 a StPO in Betracht.

Sie werden zur polizeilichen Vernehmung geladen werden. Dort müssen Sie jedoch nicht erscheinen.

Rechtsschutzversicherungen geben i.d.R. keine Kostendeckung für die Begehung von vorsätzlichen Straftaten.

Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen soweit behilflich. Für Unklarheiten nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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