Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihren Angaben folgendermaßen beantworten:
Es liegt danach eine einfache Körperverletzung vor. Die einfache Körperverletzung wird nach § 223 I StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB
wird folgendes berücksichtigt:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
Nach § 465 Abs. 1 S. 1 hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder ein Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Die notwendigen Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.
Wird der Angeschuldigte hingegen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, vgl. § 467 Abs. 1
und § 467a StPO
.
Bei einer Verurteilung bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe/bis 180 Tagessätze entsteht eine Gerichtsgebühr Anlage 1 GKG Nr. 3110 von 120,00 EUR. Wenn Sie einen Verteidiger beauftragen, müssen Sie mit Kosten von mehreren hundert Euro rechnen.
Bei nicht vorbestraften Tätern wird –wenn keine Einstellung des Verfahrens stattfindet- dann in der Regel eine Geldstrafe von ca. 30 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen/ 30.
Falls Sie keinen Verteidiger beauftragen möchten, sollten Sie auf jeden Fall zum Ausdruck bringen, dass Sie die Tat bereuen und eventuell aufgrund des Alkoholeinflusses vermindert schuldfähig waren. Möglicherweise kommt dann eine Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung einer Auflage oder Weisung nach § 153 a StPO
in Betracht.
Sie werden zur polizeilichen Vernehmung geladen werden. Dort müssen Sie jedoch nicht erscheinen.
Rechtsschutzversicherungen geben i.d.R. keine Kostendeckung für die Begehung von vorsätzlichen Straftaten.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen soweit behilflich. Für Unklarheiten nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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