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17. Dezember 2024 01:53 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vor ca. 1 Monat ging ich zur Polizei und zeigte eine Jugendliche an(13 bzw.. 14 Jahre alt)Sie schrieb meiner Tochter massive Beleidigungen und Morddrohungen per Messenger.
Diese zeigte ich auch der Polizei.
Nach ein paar Tagen musste meine Tochter zur Aussage kommen, welche sie auch machte.

Meine Exfrau wohnt nicht mehr hier, war auch dabei und ich. Meine Tochter (12) lebt bei mir.

Gestern rief meine exfrau mich an, dass die Polizei will das sie mit meiner Tochter ohne mich nochmal kommen soll (weil das andere Mädchen meine Tochter angezeigt hat, soweit ich weis) ich aber nichts von diesem Treffen erfahren soll. Warum weis ich nicht.

Meine Frage, darf dass überhaupt sein?
Muss meine Tochter dann dort hin, oder muss sie nicht da sie ja angezeigt wurde. Bzw. Warum soll ich nicht dabei sein.

Sollte meine Tochter (12) auch wegen Beleidigung angezeigt wurden sein was ich ja nicht weis, weil sie sich gewehrt hat, dann fort nicht mit meiner Ex hingehen und ich einen Anwalt beauftragen, soweit es der Rechtsschutz ARAG zahlt.

17. Dezember 2024 | 04:40

Antwort

von


(2982)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

als sorgeberechtigter Elternteil, auch wenn das gemeinsame Sorgerecht gegeben ist, haben Sie ein Recht an der Anhörung der Tochter teilzunehmen.

Sie sprechen aber schon an, dass Ihre Tochter, wenn es eine Anzeige gegen diese gibt, nicht zur Anhörung erscheinen muss und das sollte sie auch nicht.

Nun muss aber genau geklärt werden, worum es bei der Anhörung geht, denn Ihre Tochter ist mit 12 Jahren noch nicht strafmündig.

Sie sollten mit der Mutter genau klären, worum es tatsächlich geht.

Sprechen Sie mit der Mutter ab, dass entweder beide Elternteile mitgehen oder keiner und auch die Tochter nicht.

Zudem sollten Sie mit der Polizei klären, wie dieses Vorgehen zu erklären ist.

Was Ihre Rechtsschutzversicherung betrifft, klären Sie bitte ab, ob diese eintritt. Bei vorsätzlichem Handeln geht in der aus den Versicherungsbedingungen hervor, dass diese dann keine Deckungszusage erteilt.

I

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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