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Anwaltswechsel

| 31. Oktober 2014 03:13 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


03:58

Guten Tag,

ich hatte einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner hatte durch unwahre Behauptungen, ich hätte durch Abbremsen den Unfall verursacht. Die Polizei und anschliessende Ermittlungen haben dies widerlegt. Mir wurde ein Fachanwalt für Verkehrsrecht empfohlen, der aber nicht ortsansässig ist. Im Laufe des Verfahrens hat sich Kommunikation als äußerst problematisch erwiesen. Anfragen, schriftlich oder telefonisch wurden ignoriert. Somit war ich über den Sachstand völlig im unklaren, bis dann irgendwann die ersten Mahnungen etc. eintrafen.
Mittlerweile sind 5 Monate vergangen, für einen kleinen Bagatellschaden eine lange Zeit.
Heute gab es nun ein ziemlich eskaliertes Gespräch mit der Kanzlei und dem Anwalt.

Ich habe bei meiner Rechtschutzversicherung wegen eines Anwaltswechsel angefragt.
Dieser wurde abgelehnt, bzw. mir mitgeteilt, dass alle Kosten, die entstanden sind, natürlich nicht doppelt übernommen werden und es keinen hinreichenden Grund zum Wechsel gibt. Ich sehe dies anders.

Nun ist es so, dass die Versuche einer gütlichen Einigung mit der Versicherung fehlschlugen und der Rechtsanwalt nun Klage gegen die gegnerische Versicherung einreichen will.

Meine Frage ist nun: Kann ich ab diesem Punkt nun das Mandat aufkündigen und den neuen Anwalt mit der Klage beauftragen, bzw. muss die RSV ab diesem Punkt dann die Kosten für den neuen Anwalt übernehmen?

Muss ich hier sonst wichtiges beachten ?

Es liegen umfangreiche Protokolle vor, die die mangelhafte Kommunikation mit der Kanzlei belegen.

31. Oktober 2014 | 03:46

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage:

Zuerst ist die Ihnen von der
Rechtschutzversicherung gegebene Information, dass die bisher angefallenen Kosten nicht doppelt übernommen werden richtig.

Allerdings ist die Lösung Ihres Problemes relativ einfach. Sie beauftragen schnellstmöglich einen neuen Rechtsanwalt mit der weiteren Fortführung des Mandates. Dieser kündigt in ihrem Namen das Mandat bei ihrem bisherigen Anwalt und reicht dann in ihrem Auftrag die Klage bei Gericht ein.

Für die Einreichung der Klage und die Vertretung vor dem Gericht fallen gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgestetz (RVG) andere Gebührentatbestände an, als für die bisherige außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der gegnerischen Versicherung. Diese neuen Gebühren müssten in der Regel völlig unproblematisch von ihrer Rechtschutzversicherung übernommen werden.
Für Sie dürfte dann auch wichtig seind, dass ihr jetziger Anwalt auf diese neu entstandenen Gebühren keinen Anspruch besitzt.

Zur optimalen Wahrnehmung Ihrer Rechte sollten Sie also schnellstmöglich einen neuen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne können Sie mich hierfür kontaktieren.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Kienhöfer


Rückfrage vom Fragesteller 31. Oktober 2014 | 03:51

Vielen Dank !!!

Muss ich hierzu vorher die Erlaubnis bei meiner RSV einholen?

Würden Sie die Sache generell übernehmen, obwohl Sie nicht am Wohnort tätig sind?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Oktober 2014 | 03:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich stellt man für die Erhebung einer Klage eine erneute Anfrage auf Kostenübernahme bei der Rechtschutzversicherung. Dies ist aber wie oben bereits gesagt normalerweise nur eine reine Formalität. Im Zuge dieser Anfrage informiert man dann die RSV auche über den Anwaltswechsel (verweigern kann die RSV den Wechsel nicht).

Gerne übernehme ich Ihren Fall, am Besten Sie rufen mich morgen kurz an.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Kienhöfer

Bewertung des Fragestellers 31. Oktober 2014 | 03:52

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