Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1.)
Sie sind nicht verpflichtet, auf Schreiben eines Anwalts zu reagieren. Hierbei laufen auch keine relevanten Fristen. Das, was Ihnen drohen kann, wenn Sie nicht reagieren, ist, daß der Anwalt im Auftrag seiner Mandanten eine Unterlassungsklage einreichen wird. Auf diese müssen Sie dann reagieren. Wenn Sie der Meinung sind, daß sich eine Klärung ohne Gericht herbeiführen läßt, empfiehlt es sich, zu dem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Zu 2.)
Wenn Sie berechtigterweise Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige bringen, kann der Anwalt von Ihnen keine Unterlassung fordern. Anders läge es, wenn alle Anzeigen grundlos gestellt wurden. Dies scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein. Ich schätze daher die Erfolgsaussichten des derzeit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus der Ferne als gering ein.
Zu 3.)
Schlimmstenfalls kann Ihnen eine Klage zugestellt werden. Wenn Sie dann ein Gerichtsverfahren verlieren, kommen auf Sie Kosten zu. Diese sind jedoch nur schwer abzuschätzen, da bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Streitwert (dieser ist maßgeblich für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten) zu schätzen ist. Üblicherweise liegt dieser zwischen 3.000,- € und 5.000,- €, kann jedoch im Einzelfall niedriger oder höher ausfallen. Das Kostenrisiko schwankt insofern zwischen ca. 1.500,- € und 2.000,- €.
Zu 4.)
Ich persönlich halte es für sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten, wenn die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Dies gilt schon aus Gründen der “Waffengleichheit”. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit abzuwarten, ob weitere Schritte (Gerichtsverfahren) eingeleitet werden. Spätestens in einem Gerichtsverfahren sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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