Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist die Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz NRW heranzuziehen und dort die Ausführungen zu § 9 in denen es u.a. wörtlich heißt:
"Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Für die Prüfung der Ruhestörung ist insbesondere der Gebietscharakter des Einwirkungsbereichs von Bedeutung. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche Bebauung eines Gebietes, dass es gegenüber Geräuschbelästigungen nur eingeschränkt schutzbedürftig ist (z.B. wegen überwiegender gewerblicher Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten. Allgemein können zur Beurteilung der Störung der Nachtruhe die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Einzelfalles nötig sein kann."
Die TA Lärm ist also nicht starr heranzuziehen und Sie werden den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten haben, da ansonsten möglicherweise neben einem Bußgeld auch entsprechende Maßnahmen der Beamten erfolgen könnten.
Möglicherweise könnte einen Akteneinsicht dazu führen, den Namen des Anzeigeerstatters zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg