Sehr geehrter Rechtssuchender,
Zinsen müssen erst ab dem Zeitpunkt bezahlen, in dem Sie gemahnt wurden oder 30 Tage nach Zugang einer Rechnung. Hierbei muss der Gläubiger den Zugang der Mahnung oder Rechnung beweisen. Kann er dies nicht, kann er auch Verzugszinsen, sowie die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Denn auch Anwaltskosten werden erstdann bezahlt, wenn sich der Schuldner mit seiner Leistung bereits in Verzug befindet. Wenn Ihnen der Gläubiger also nie eine Mahnung oder eine Rechnung zugestellt hat, dann müssen Sie auch keine Verzugszinsen bezahlen. Das selbe gilt für die Anwaltskosten Sollte die Forderung bereits bezahlt sein, dann sollten Sie zunächst nichts tun, denn die Forderung muss die Gegenseite einklagen. In diesem Fall müssen Sie die Forderung mangels Zugang der Rechnung bestreiten. Des Weiteren sollten Sie darlegen, dass die Hauptforderung bereits beglichen wurde. Sollte die Gegenseite mittels eines Mahnbescheides gegen Sie vorgehen, solten Sie diesem sofort schriftlich widersprechen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
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