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Anwaltsrechnung

29. Juni 2006 20:41 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor gut einem Monat Post von einem Anwalt bekommen, welcher den Abschlepp- und Bergebetrieb vertritt, der im August 2004 unser verunfalltes Auto abgeschleppt hat. Dem Schreiben war die Rechnung für das Bergen des Fahrzeugs beigefügt. Es ging um rund 350,00 €. Rechnungsdatum: 16.08.2004!!!! Ich habe dem Anwalt mitgeteilt, dass ich mich damals mit dem oben genannten Betrieb geeinigt habe, diese Rechnung gleich an die Versicherung senden zu lassen. Der Anwalt behauptet, dass mir die Rechnung zugestellt wurde. Ich habe jedoch diese Rechnung nie erhalten. Von August 2004 an bis Ende Mai 2006 war man also nicht in der Lage diese Rechnung richtig zu zustellen. Wie dem auch sei, ich habe mich mit der alten Versicherung am 02.06.2006 in Verbindung gesetzt und die Versicherung hat diese Rechnung am 09.06.2006 bezahlt. Jetzt hab ich wieder Post von diesem Anwalt bekommen, wonach ich seine Rechtsanwaltsgebührenrechnung bezahlen soll. Hier sind es 81,43€. Hinzu kommt eine Rechnung wonach ich die Zinsen aus der Hauptforderung von 01.09.2004 an bis heute bezahlen soll. Hier sind es 74,34€.

Meine Fragen dazu:

1. Muss ich diesen Anwalt bezahlen, den der Betrieb und nicht ich beauftragt habe?

2. Die Tatsache, dass die Rechnung mich erst annähernd zwei Jahre später erreicht hat, habe ich nicht verschuldet. Muss ich trotzdem die aufgeführten Zinsen von 2004 an bis heute gerechnet bezahlen?

3. Wenn seine Forderungen unberechtigt sind, wie soll ich mich dann verhalten?


Ich bedanke mich schon mal jetzt für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüssen

29. Juni 2006 | 21:10

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:



Sehr geehrter Rechtssuchender,

Zinsen müssen erst ab dem Zeitpunkt bezahlen, in dem Sie gemahnt wurden oder 30 Tage nach Zugang einer Rechnung. Hierbei muss der Gläubiger den Zugang der Mahnung oder Rechnung beweisen. Kann er dies nicht, kann er auch Verzugszinsen, sowie die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Denn auch Anwaltskosten werden erstdann bezahlt, wenn sich der Schuldner mit seiner Leistung bereits in Verzug befindet. Wenn Ihnen der Gläubiger also nie eine Mahnung oder eine Rechnung zugestellt hat, dann müssen Sie auch keine Verzugszinsen bezahlen. Das selbe gilt für die Anwaltskosten Sollte die Forderung bereits bezahlt sein, dann sollten Sie zunächst nichts tun, denn die Forderung muss die Gegenseite einklagen. In diesem Fall müssen Sie die Forderung mangels Zugang der Rechnung bestreiten. Des Weiteren sollten Sie darlegen, dass die Hauptforderung bereits beglichen wurde. Sollte die Gegenseite mittels eines Mahnbescheides gegen Sie vorgehen, solten Sie diesem sofort schriftlich widersprechen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

ANTWORT VON

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