Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rechnung ist in der Tat nach Ihrer Darstellung nicht so ganz nachvollziehbar:
1.)
Der Streitwert für den Unterhalt dürfte eigentlich "nur" 9.000,00 EUR (750,00 EUR x 12) betragen, so dass der Gesamtstreitwert dann bei 20.000,00 EUR liegt.
Denn wenn die Anwälte bezüglich der Vermögenswerte Schriftwechsel geführt haben, und dieses über Monate hinaus, wird auch insoweit Ihr Einverständnis dazu vorgelegen haben (es sei denn, Sie hätten sofort darauf hingewiesen, was ich aber Ihrer Darstellung so nicht entnehmen kann).
Daher gehe ich von dem
Streitwert: 20.000,00 EUR
aus.
2.)
Die Geschäftsgebühr ist sicherlich entstanden, beträgt aber 839,80 EUR, wenn der Kollege (unverständlich, ich hätte einen höheren Satz genommen) mit 1,3 abrechnet.
Die Terminsgebühr beträgt dann 775,20 Eur. Hierzu ist aber anzumehren, dass für diese Gebühr nach der (noch) überwiegenden Rechtsprechung ein Gerichtsverfahren anhängig sein muss.
Dieses läßt sich Ihrer Darstellung nicht genau entnehmen. Gab es kein Gerichtsverfahren, entfällt die Gebühr (wobei der Kollege aber die Einigungsgebühr 1,5 = 1.029,00 EUR vergessen hat).
Die Pauschale ist nicht zu bestanden.
Die MwSt muss dann nach den tatsächlichen gebühren genau berechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Antwort. Die Streitsumme beläuft sich jedoch auf 110.000 € Vermögensauseinandersetzung sowie ca. 10.000 € Unterhalt also Summe ca. 120.000 €. Für mich stellt sich die grundsätzlich Frage ob die Forderung in der Höhe gerechtfertigt ist da der Anwalt von Anfang an nur gepokert und auf "gut Glück" gearbeitet hat obwohl ich Ihm beim Erstgespräch darum gebeten hatte mir die Fakten un realistische Chancen darzulegen. Wie bereits geschrieben wurde nichts erreicht und man einigte sich nach 9 Monaten auf die Zahlen die von Anfang an fest standen (250.- € Unterhalt ).Wie Sie geschrieben haben fällt eine Terminsgebühr nur bei Gerichtsverfahren an.Ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 für 6 Briefe und einem Zeitaufwand von geschätzt 10 Stunden gerechtfertigt ?? Könnte in meinem Fall eine Einigungsgebühr von 1,5 berechtigt gefordert werden ?.
Besten Dank für Ihre Antwort !
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Schmidt
Sehr geehrter Ratsuchender,
da ist in der Tat ein Übermittungsfehler geschehen, den ich zu entschuldigen bitte.
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträght dann in der Tat 1.860,30m EUR.
Das nichts "erreicht" wurde, steht der Gebühr nicht entgegen, da diese Gebühr keine Erfolgsgebühr darstellt. Die 1,3 Gebühr stellt nach dem RVG auch die Mittelgebühr dar, und ich auch für den Zeit- und Arbeitsaufwand nicht zu beanstanden.
Die Einigungsgebühr könnte gefordert werden, wenn die Tätigkeit ursächlich gewesen ist. Dieses könnte nach Ihrer Darstellung deshalb zweifelhaft sein, da VOR Beauftragung diese Zahlen feststanden, so dass ich an der Berechtigung hier Zweifel hätte, die dann ggfs. die Rechtsanwaltskammer mit Gutachten (und Prüfung der gesamten Akte, die mir nicht vorliegt) entscheiden wird.
Allerdings bin ich der Auffassung, dass eine Beauftragung hier vorgelegen hat, auch wenn Sie ausführen, der RA hätte "auf gut Glück" gearbeitet. Denn dann hätten Sie sofort der Tätigkeit widersprechen müssen, was offenbar nicht geschehen ist, da auch Sie sich Chncen auf ein besseres Ergebnis wohl ausgerechnet haben. Ünerlegen Sie bitte, was gewesen wäre, wenn der Kollege "Erfolg" gehabt hätte. Dann hätten Sie sicherlich auch nicht im Nachhinein erklärt, einen Auftrag hätte es nicht gegeben, der "Erfolg" sei deshalb nicht bindend und nicht akzeptabel.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle