Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:
Die anwaltliche Vergütung bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung richtet sich in Ihrem Fall nach § 2 Abs. 1 RVG
. Der Gegenstandswert entspricht dem Wert, den der „Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit“ hat (Abs l). Gegenstand der Tätigkeit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. In Ihrem Fall hat Ihr Anwalt die Unterschrift Ihres Vaters eingefordert, die notwendig war, um den notariellen Vertrag abzuschließen, der die Übertragung eines Grundstücks mit einem Wert von 160.000 € regelte. Der Gegenstandswert bemisst sich daher nach dem Wert des zu übertragenden Grundstücks. Etwaige Belastungen des Grundstücks bleiben unberücksichtigt.
Die Gebühr, die sich aus dem Gegenstandswert aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG
ergibt, wird nach VV 2300 mit 0,5 bis 2,5 (Gebührensatzrahmen) multipliziert. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Insofern bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr innerhalb des Gebührensatzrahmens nach billigem Ermessen.
Nach § 49b Abs. 5 BRAO
hätte Sie Ihr Rechtsanwalt jedoch vor der Übernahme des Auftrags hinweisen müssen, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist. Sollte kein Hinweis erfolgt sein, so können Sie einwenden, dass Sie den Auftrag nicht erteilt hätten, wenn Sie gewusst hätte, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bei Nichterfüllung der Hinweispflicht besteht nicht. Allerdings kann sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig nach § 49b Abs 5 BRAO
, §§ 311 Abs 2
, 280 Abs 1 BGB
machen (BGH NJW 2007, 2332
). Der Schadensersatzanspruch des Mandanten ist idR auf Freihaltung von unnötigen Kosten gerichtet. Dies begründet zugunsten des Mandanten die dem § 242 BGB
zuzuordnende Einrede des „dolo agit“ (OLG Hamm Urt v 16.6.2009 – 28 U 1/09
).
Insofern wäre es sinnvoll, Ihren Rechtsanwalt nochmals aufzusuchen und darauf hinzuweisen.
Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Heiko Joel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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