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Anwaltskosten Nachforderung nach 9 Jahren

| 2. September 2009 22:56 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Hallo
ich habe zu folgendem Vorfall zwei Fragen:

Meine von mir getrennt lebende Frau ist vor 3 Jahren verstorben. Ich habe ihren Anteil von unserem Haus geerbt.

Jetzt habe ich von einem Rechtsanwalt ein Schreiben erhalten mit der Bitte noch ausstehende Gebühren von ca. 800 Euro für meine Frau aus dem Jahr 2001 zu begleichen. Es handelt sich um Tätigkeiten des RA für ein PKH-Verfahren. Es liegt eine Stundungsvereinbarung bei, die allerdings nicht unterschrieben ist.

Verjährung wäre ja 3 Jahre, Stundung, wenn nachweisbar, hebt diese auf. Soweit mein Wissen.

Meine Fragen:
Muß ich als Erbe diese Rechnung nach 9 Jahren zahlen?
Wie lange nach dem Tod meiner Frau kann ich noch mit Altforderungen herangezogen werden?

Guten Abend!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Tatsächlich gilt für Rechtsanwaltsgebühren die sog. regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Zum einen könnte jedoch, wie Sie selbst schon richtig vermuten, die Verjährung durch die Stundung unterbrochen sein. Hiergegen spricht jedoch, dass die Stundungsvereinbarung nicht unterschrieben ist. Dem Rechtsanwalt dürfte es daher recht schwer fallen, die Unterbrechung zu beweisen.

Da es sich jedoch offenbar um Gebühren für ein gerichtliches Verfahren geht (PKH), besteht auch die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt über einen Kostenfestsetzungsbeschluss über diese Gebühren verfügt. Ein solcher kann auch gegen den eigenen Mandanten erwirkt werden. Dieser ist ein vollstreckbarer Titel, so dass die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen würde. In diesem Fall wäre die Forderung noch nicht verjährt.

Sie sollten daher zunächst gegenüber dem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erheben und ihn zugleich bitten, darzulegen woraus sich sein Anspruch ergeben soll. Wenn der Rechtsanwalt über einen Vollstreckungstitel gegen Ihre verstorbene Ehefrau verfügt, müsste er die Vollstreckungsklausel erst auf Sie umschreiben lassen, bevor er gegen Sie als Erben vollstrecken kann. Hiervon würden Sie durch das Vollstreckungsgericht informiert werden.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2009 | 19:05

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Könnten Sie bitte auch noch zu meiner zweiten Frage kurz Stellung nehmen:
"Wie lange nach dem Tod meiner Frau kann ich noch mit Altforderungen herangezogen werden?"

Ich bekomme immer wieder mal noch Rechnungen für Forderungen meiner Frau, die ja nun schon drei Jahre Tod ist. Irgendwann muss da doch wohl Schluss sein.
mfg
PH

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2009 | 00:42

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Theoretisch können Sie (wie z.B. in dem jetzigen Fall mit den Rechtsanwaltsgebühren) bis zu 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden, wenn die Forderung gerichtlich tituliert ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen umfassend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. September 2009 | 22:37

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