Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Tätigkeit gegenüber dem Integrationsamt ist eine neben der Kündigungsschutzklage gesonderte Sache, die gerichtlich im Sozialgerichtswege stattfinden würde. Für die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 52 GKG
und ist abhängig von der Bedeutung der Sache für Sie. Im Zweifel beträgt der Wert 5.000.- €, vgl. § 52 Abs. 2 GKG
.
Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse hier unter dem Regelwert liegen könnte, gibt es nicht; immerhin geht es um die Zustimmung zu einer Kündigung, die wertmäßig beim dreifachen Einkommen liegen würde, also deutlich über 5.000.- €.
Die Wertfestsetzung des Kollegen ist daher nicht zu beanstanden.
Auch die Höhe der angesetzten Gebühr mit 1.3 ist korrekt.
Leider haben Sie 2300 VV RVG nicht richtig gelesen.
Ihre Annahme, eine 1.3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war, ist unrichtig.
2300 VV RVG sagt ausdrücklich:
"Eine Gebühr von MEHR ALS 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
Die 1.3 können daher grundsätzlich angesetzt werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die rechnung des Kollegen aller Wahrscheinlichkeit nach korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: