Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend für die Rechtslage ist, was Sie mit dem Kollegen vereinbart hatten. Hier ist zwischen Vertretung und reiner Beratung zu unterscheiden. Dass die Tätigkeit nicht nach außen gerichtet war, ist leider kein taugliches Abgrenzungskriterium, da eine Vertretung auch dann vorliegen kann, wenn diese nur Ihnen gegenüber ohne Außenwirkung erfolgte. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Anwalt eine vertragliche Vereinbarung für Sie entworfen hat.
Sollte es sich nur um eine Beratung gehandelt haben, wäre der Ansatz der Gebühr nach VV-RVG 2300 unberechtigt. Da es keine gesetzlichen Gebühren für eine Beratung mehr gibt, könnte der Anwalt, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, nur die übliche Vergütung verlangen. Deren Höhe hängt von verschiedenen Umständen ab, so dass eine konkrete Bezifferung hier nicht möglich ist.
Eine Orientierung ergibt sich aber aus der früher geltenden gesetzlichen Beratungsgebühr: diese war im Mittelwert mit einer 0,55 Gebühr nach dem angegebenen Gegenstandswert abzurechnen. In Ihrem Fall wäre dies ein Betrag von € 355,63.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Tervooren,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Er hat mir keine Honorarvereinbarung vorgelegt und auch kein Schriftstück oder Ähnliches entworfen. Er hat mir nur Ratschläge, Berechnungen und Informationen zur Verfügung gestellt.
Also werde ich ihm schreiben und ihn bitten, seine Rechnung noch einmal zu prüfen.
Befürchte jedoch, dass er (da er der Fachmann und somit der Löwe in der Höhle ist) irgendeinen Punkt findet, in dem er eine "Außenwirkung" findet.
Nochmals: ob eine Außenwirkung vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend. Wenn der Kollege Ihnen aber nur Ratschläge, Berechnungen und Informationen zur Verfügung gestellt hat, ist dies eine reine Beratung. Darauf sollten Sie in Ihrem Anschreiben hinweisen.