Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anwaltskosten verjähren nach § 195 BGB
nach 3 Jahren. Gerechnet wird ab dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Anwaltskosten sind nach § 8 RVG
entstanden, wenn die Sache erledigt ist und bei gerichtlichen Verfahren, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder die Sache seit 3 Monaten ruht.
Je nach Verlauf Ihrer Sache wäre der Anspruch auf Gebühren frühestens in 2011 entstanden, wenn der Anwalt nur einen Widerspruch erhoben hat. Die Verjährung begann dann am 31.12.2011 und endet am 31.12.2014. Auch wenn die Rechnung ein anderes Datum trägt, eine Verjährung ist definitiv nicht eingetreten. Wenn Sie meinen die Rechnung sei bezahlt, müssten Sie dies nachweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 12.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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