Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sich der Schuldner einer Forderung im Schuldnerverzug befindet, rechtfertigt dies in der Regel, dass der Gläubiger ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt. Die dann entstehenden notwendigen Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich vom Schuldner als Verzugsschadensersatz zu erstatten. Ein Inkassounternehmen darf maximal so viel Kosten erstattet verlangen wie sich für einen Rechtsanwalt nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) errechnen würde. Ist der Gläuber ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen sind dies bei einer Hauptforderung von 109 € eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach RVG auf ebendiesen Streitwert. Dies ergibt einen Betrag von 58,50 € . Hinzukommt eine Auslagenpauschale i.H.v. 11,70. Der Betrag von 70,20 € ist also zunächst einmal zutreffend berechnet.
Diesen Betrag hätten Sie dann zu erstatten, wenn das Inkassobüro vom Gläubiger zu einer Zait beauftragt worden wäre, als Sie sich mit der Hauptforderung in Verzug befunden haben (also vor dem Eingang Ihrer Zahlung). Hätte der Gläubiger das Inkassounternehmen hingegen erst beauftragt, nachdem Ihre Zahlung bereits beim Gläubiger eingegangen war, müssten Sie dafür nicht aufkommen, da dann im Beauftragungszeitpunkt kein Verzug mehr bestanden hätte.
Zusätzlich zu diesen Inkassokosten müssen Sie aber nicht noch die danach angefallenen Rechtsanwaltskosten erstatten. Die Gerichte vertreten diesbezüglich die Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, ein Inkassounternehmen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Mit der Ankündigung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid haben Sie zumindest nicht offenkundig etwas falsch gemacht, denn gelegentlich lassen sich die Gläubiger solcher Bagatellforderungen dann von einer gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung abhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort.
Angenommen der RA hat mich so "eingeschüchtert", dass ich die Inkasso und RA-Gebühren bezahlt habe (Einschaltung des Inkassobüros war gerechtfertigt - Zahlungsverzug), gibt es eine Möglichkeit die RA-Gebühr wieder zu bekommen?
Vielen Dank für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht wird, kann das Geleistete über die Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung heraus verlangt werden (§§ 812 ff. BGB
). Der Anspruch wäre nicht gegen den Anwalt zu richten sondern gegen den Mandanten, für den er tätig war.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt