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Anwaltshonorar Erbschaftsangelegenheit

| 2. April 2023 12:31 |
Preis: 48,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
in einer Erbschaftsangelegenheit geht es um Prüfung der Maßnahmen eines Testamentsvollstreckers. Dies wird voraussichtlich eine laufende Beratung einschließlich Schriftverkehr zwischen dem von mir beauftragten Anwalt für Erbrecht und dem Testamentsvollstrecker beinhalten. Zur Wahl steht eine Stundenvergütung und eine Abrechnung nach RVG.
Meine Frage:
Der Streitwert (Verfahrenswert) beträgt EUR 350.000,--. Bei einer Abrechnung nach RVG würde ein Abrechnungs-Betrag beim Faktor von 1,3 von EUR 3.742,-- netto anfallen. Beim Faktor 2,5 wären EUR 7250,00 fällig.
Angenommen wurde vom Fachanwalt für Erbrecht ein Stundenaufwand von 26 Std.
Gesetzt den Fall, dass diese außergerichtliche Arbeit z.B. nur 10 Std. in Anspruch nimmt - fällt dann der gesamte Betrag von EUR 3.742,00 bzw. EUR 7250 an - oder wird dieser gekürzt?
Kann von einer Abrechnung nach Zeit zu einer Abrechnung gemäß RVG gewechselt werden?
Diese Frage stellt sich für die Entscheidung ob eine Abrechnung nach Zeit für mich zu erwägen ist.
Mit freundlichen Gruß

2. April 2023 | 13:26

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
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Web: https://www.kanzlei-alpers.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Bei einer Abrechnung nach RVG müssen Sie davon ausgehen, dass mindestens die 3.742,00 € netto anfallen. Sie werden auch bei "nur" 10 Stunden hier vermutlich keinen Fachanwalt für Erbrecht finden, der der Ansicht ist, die Tätigkeit sei weniger als ein zumindest durchschnittlicher Fall, gemessen an den Kriterien des § 14 RVG: "Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers" sowie eines ggf. bestehenden besonderen Haftungsrisikos. Nur dann wäre die Geschäftsgebühr ja zu reduzieren.

Für die grundsätzliche Einschätzung wäre ggf. die Information hilfreich, wie die Rechnungen des Kollegen üblicherweise aussehen. Es gibt in dem Bereich viele Kollegen, die der Ansicht sind, es würde sich fast immer um Dinge maximaler Bedeutung und Schwierigkeit handeln, so dass eine 2,5 (oder zumindest eine 2,0) Geschäftsgebühr angemessen sei. Hierüber kann man im Einzelfall immer streiten, aber die Abrechnungspraxis könnte bei der Entscheidung sicherlich hilfreich sein - einem Streit über die Abrechnung will man ja möglichst aus dem Weg gehen und es macht ja einen nicht unerheblichen Unterschied, ob Sie jetzt bei der RVG-Abrechung von vornherein 3.742,00 € oder 7.250,00 € zu erwarten haben.

Viele Stundenvereinbarungen sehen übrigens auch vor, dass mindestens die RVG-Geschäftsgebühr anfällt, aber dies scheint ja bei Ihnen nicht der Fall zu sein.

Theoretisch kann natürlich von einer Stundenabrechnung auf eine solche nach RVG gewechselt werden - es ist alles eine Sache der Vereinbarung - nur wird dies der Kollege vermutlich nicht mitmachen. Daher stellt er Sie ja jetzt vor die Wahl, denn ansonsten könnten er ja auch direkt folgende Vereinbarung anbieten: "Abrechnung nach RVG oder Stunden, je nachdem was für den Mandanten günstiger ist." Wenn sich der Kollege darauf einlassen würde, wäre es für Sie natürlich perfekt. Praktisch sehen Honorarvereinbarungen aber wenn dann so aus, dass das Ergebnis so ist, wie es für den Anwalt besser ist (s.o.: Stundenvereinbarung, aber mindestens RVG-Geschäftsgebühr).

Es ist bei Erbsachen sicherlich oft schwer vorherzusagen, wie sich diese entwickeln und welcher zeitliche Aufwand damit einhergeht. Es kann schnell Einigkeit erzielt werden, aber es kann natürlich auch ein zähes Unterfangen sein, was sich ewig hinzieht. Daher kann ich Ihnen leider schwerlich eine Empfehlung geben, was am Ende voraussichtlich günstiger sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 2. April 2023 | 16:52

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