Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte, wobei ohne Kenntnis der Unterlagen lediglich eine erste Einschätzung gegeben werden kann:
Grundsätzlich werden die Beschlussanfechtung und der Verkauf der Anteile als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sein. Dies wird in Ihrem Fall auch dadurch deutlich, dass beide Tätigkeiten prinzipiell nicht miteinander verbunden sind. Etwas anderes kann sich aber durch die ausdrückliche Vereinbarung ergeben: Gibt es hier ein schriftliche Grundlage, die Sie bei Bedarf auch im Prozess vorlegen könnten? Möglicherweise hat Ihr Anwalt aber eine Nebenpflichtverletzung aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB
begangen, indem er Sie nicht wie aufgefordert über die zu erwartenden Gesamtkosten aufgeklärt hat. Dies könnte dazu führen, dass der Gebührenanspruch wegen des 2. Auftrags zu verringern ist oder ganz erlischt.
Aufgrund fehlender Kenntnis der Unterlagen und des Fonds ist hier momentan nicht nachzuvollziehen wie der Streitwertansatz über das Aktiengesetz hergeleitet wird. Es ist aber zu sagen, dass § 247 AktG
im Teil „Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung“ des Aktiengesetzes auftaucht und auch explizit die Streitwertbestimmung regelt. Im Grundsatz ist ein Honoraransatz nach diesem Gesetz also möglich.
Ich rate Ihnen, zunächst Ihren Anwalt mit Ihren Einwendungen zu konfrontieren und ggf. einen anderen Kollegen mit der Detailprüfung der Berechtigung des Gebührenanspruchs zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Böhler,
herzlichen Dank für die Beantwortung meinerAnfrage.
Offensichtlich ist es unstrittig, dass es möglich ist diese Sache in 2 Aufträge zu unterteilen.
Nun gut, gehen wir davon aus, dass es zwei Aufträge sind, obwohl wir uns einer solchen Erteilung nicht bewusst waren. Damit bleibt dann doch die Frage, ob der zweite Auftrag dann ohne Information auf Basis eines anderen Streitwertes abgerechnet werden kann?
Zu den Unterpunkten des § 247 AktG
und die Verwendung dieses Paragraphen:
Die Verwendung dieses Paragraphen ist angeblich auch für andere
vergleichbare Unternehmensformen statthaft. Die Unterpunkte waren unstrittig nie Gegenstand einer Beauftragung - außer beim "1.Auftrag".
Es geht beim "2.Auftrag" lediglich um den Verkauf der Anteile. Ein Bezug zu der Anlageart, Gesellschaftsform und damit zu den Unterpunkten von § 247, kann wenn überhaupt nur für den "1. Auftrag" hergestellt werden, was aber nicht erfolgte. Wir akzeptieren die Rechnung für den "1.Auftrag", und der
ist auch basierend auf dem Sonderopfer als Streitwert berechnet worden. Also vergessen wir die Beschlussanfechtung und den "1. Auftrag".
Der "2. Auftrag" :(wenn dieser genau so abgerechnet worden wäre wie der "1.Auftrag", hätten wir uns geärgert und bezahlt - fertig).
Der "2.Auftrag" wurde aber mit dem Streitwert des Gesellschafteranteils berechnet. Da ist der Streitwert plötzlich extrem hoch. Das führt zur Absurdität, dass die Gebühren höher als der Verkaufswert sind. Und das, ohne dass wir überhaupt wussten, dass das ein neuer Auftrag ist. Noch weniger
wussten wir von dem geänderten / neuen Streitwert.
Damit bleibt die Frage:
Kann beim "Fortsetzungsauftrag" dann plötzlich der Gesellschafteranteil als Streitwert zur Berechnung herangezogen werden?
Diese Frage beinhaltet zwei Aspekte:
1. Es ist es ein - Folgeauftrag -. Das heißt es wurde innerhalb der Angelegenheit mit derselben Fondsbeteiligung bzw. während einer Geschäftsbeziehung, die Grundlage - der Streitwert - 20-Fach erhöht, ohne jegliche Information.
2.: Ist es den überhaupt möglich als Streitwert den Nominalwert einer Anlage anzusetzen. Muss nicht der tatsächliche Wert (nämlich 1,- Euro) angesetzt werden?
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei derselben Beteiligung ist es grundsätzlich denkbar, dass für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Streitwerte angesetzt werden. Auch erscheint es prinzipiell möglich, den Nominalwert anzusetzen. Ob der Kollege dies in Ihrem speziellen Fall aber ohne weiteres durfte, insbesondere ohne jegliche Information und Rücksprache, erscheint zweifelhaft.
Im Rahmen dieser Internet-Plattform kann der Fall aber leider nicht gelöst werden, so dass Sie mich (oder einen Kollegen vor Ort) mit der Verteidigung gegen den Gebührenanspruch beauftragen sollten. Hier ist Ihre Aufforderung zur Erteilung eines „Kostenvoranschlages“ ein Erfolg versprechender Ansatzpunkt. Auch wäre die Argumentation des Kollegen zur Herleitung des Anspruches von hohem Interesse.
Streitwert wäre dann, um es transparent zu äußern, der Betrag der Honorarforderung des Anwalts.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt