Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich war bei einer kreisangehörigen Stadt in Bayern vor ca. 14,5 Jahren Inspekoranwärter im gehobenen Dienst und wurde dort zum Beamten auf Widerruf ernannt.
Nach kurzer Zeit (ca. 4 Wochen) war ich schwer psychisch erkrankt. Diese Erkrankung dauert bis heute und laufend. Während meiner Dienstzeit habe ich mich immer korrekt verhalten.
Bei Ausbruch der Krankheit hat man mir ein Kündigungsschreiben vorgelegt, daß ich unterschrieben habe, obwohl ich damals nicht mehr im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte war (lt. fachärztlichem Gutachten).
Somit war meine Unterschrift ungültig und ich bin Beamter auf Widerruf bis zur Dienstunfähigkeit (Beginn der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente). Diese EU-Rente beziehe ich seit ca. 2 Jahren und sie ist auf Dauer.
Habe ich Anspruch auf die Dienstbezüge seit Ausbruch der Krankeit bis zum Beginn der EU-Rente? In dieser Zeit habe ich keine staatliche Unterstützung erhalten und war nicht erwerbstätig.
Können Sie bitte in Ihrem Antwort-Schreiben entsprechende Paragraphen und Urteile nennen und ob eine Klage sinnvoll ist?
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Ein „normales" Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag begründet und in der Regel durch eine Kündigung beendet. Hierbei wird durch eine Willenserklärung einer / beider Vertragsparteien eine Rechtsveränderung herbeigeführt.
Im Gegensatz hierzu steht das Beamtenverhältnis. Dieses wird durch einen hoheitlichen Akt begründet oder beendet. Begründet wird es durch die Ernennung durch den Dienstherrn / die Aufsichtbehörde, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG
. In Ihrem Fall wurde es nach Ihrer Schilderung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BeamtStG
durch Entlassung per Verwaltungsakt beendet. Ich gehe davon aus, daß es sich bei dem von Ihnen genannten „Kündigungsschreiben" um ein Entlassungsgesuch handelte. Durch dieses Schreiben wurde jedoch das Beamtenverhältnis nicht beendet, sondern durch die nachfolgende Entlassung durch Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt wurde zu dem in der Entlassungsverfügung genannten Zeitpunkt wirksam, Art. 56 Abs. 4 Nr. 2 BayBG.
Gegen diese Entlassung stand Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen, § 54 BeamtStG
. Da Sie nicht innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entlassung erhoben, wurde diese unanfechtbar.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß Sie zu dem in der Entlassungsverfügung genannten Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis ausschieden. Unabhängig von der Frage einer etwaigen Verjährung standen Ihnen gemäß Art. 58 BayBG keine Ansprüche auf Dienstbezüge mehr zu.
Von einer Klage muß ich Ihnen daher abraten. Diese hat keine Aussicht auf Erfolg.