Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einordnung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
zu Frage 1:
Nach § 22 Abs. 1 SGB II
ist der Leistungsbezieher zwar aufzufordern, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken. Als Bezieher des ALG II können sie die Art und Weise der Senkung aber selbst bestimmen.
Rein rechtlich können Sie nicht zu einem Umzug gezwungen werden. Da jedoch im Rahmen der ALG II nur die Kosten für die Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit übernommen werden, können Sie rein faktisch aber zu einem Umzug gezwungen sein, da Sie de Mehrkosten für eine unangemessene Wohnung selber tragen müssen.
zu Frage 2:
Da Ihre Kinder bereits das dritte Lebensjahr überschritten haben ist Ihnen eine Arbeit grundsätzlich zumutbar. Dementsprechend müssen Sie auch jede Arbeit annehmen, die nicht sittenwidrig ist. Zudem müssen Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sein, die Arbeit auszuüben, wobei die Tätigkeit aber nicht Ihrer bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit entsprechen muss. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass für Sie eine Arbeit nur innerhalb der Betreuungszeiten Ihrer Kinder zumutbar ist. Sofern die Betreuung Ihrer Kinder vollzeit gesichert ist, kann Ihnen auch eine Vollzeit-Beschäftigung zugemutet werden.
zu 3:
Hinsichtlich eines anrechenbaren Vermögens bestehen Freibeträge, der nicht bei dem ALG II angerechnet wird. Vermögen ist dabei grundsätzlich alles, was einen Geldwert besitzt, also insbesondere das Sparbuch.
Die Freibeträge bestimmen sich nach § 12 SGB II
. Danach besteht zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen, mindestens jedoch 3100 €. Dazu gibt es einen Freibetrag in Höhe von 3100 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, sowie 750 € für notwendige Anschaffungskosten für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Wenn man dementsprechend die Freibeträge zusammenrechnet, liegen Sie mit Ihrem Sparguthaben darunter, so dass Ihnen das Vermögen nicht angerechnet werden wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür zunächst die kostenlose Nachfragemöglichkeit oder kontaktieren Sie mich direkt.
Nadine Remuß
-Rechtsanwältin-
Königseschstr. 60
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email: info@remuss.org
Hallo!
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Könnten Sie mir auch noch beantworten, bis zu welchem Alter die Kinder betreut werden müssen (dürfen)?!
Vielen Dank!
Auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Eine Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes liegt grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres vor.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben.