Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich halte den Verwertungsausschluss für wirksam. § 168 III VVG
bestimmt, dass bis zur Höhe des Freibetrages des § 12
II Nr. 3 SGB II ein Auscchluss der Verwertung vor Erreichen des Ruhestandes möglich ist. Der Freibetrag aus § 12
II Nr. 3 SGB II steht Ihnen in jedem Fall zu, so dass zumindest in dieser Höhe der Ausschluss wirksam ist.
Im Rahmen des Schonvermögens darf der Leistungsempfänger mit seinem Vermögen verfahren, wie er möchte.
Der Ausschluss bindet auch die Arge, allerdings darf natürlich nicht Vermögen über dem Schonbetrag der Arge entzogen werden. Es kommt bei Ihnen also auf die Höhe Ihrer Rentversicherung und die Höhe Ihres Schonvermögens an.
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