Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
leider ist davon auszugehen, dass die spätere Löschung des bislang eingetragenen Wohnrechts eine erneute Steuerfestsetzung bezüglich von Schenkungssteuern auslösen würde, ja.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH AZ II B 32/10
) geht dabei davon aus, dass das Recht zur Nutzung von Wohnraum "bares Geld" darstellt und sich dem entsprechend bei der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts mindernd auf den Wert einer Immobilie auswirkt.
Umgekehrt wird dann bei einem späteren Wegfall des Wohnrechts davon ausgegangen, dass dieser Wert der Immobilie erneut "zufällt", also einen steuerbaren Vorgang darstellt.
Zur Begründung bezieht sich der Bundesfinanzhof dabei auch ausdrücklich auf ein ähnliches früheres Urteil, nach dem „der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht als Rechtsverzicht" die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
auslöst, da der Beschenkte/Erbe hierdurch erneut bereichert werde.
Bitte beachten Sie, dass durch den Zeitablauf von immerhin neun Jahren natürlich eine wertmäßige Anpassung nach dem Bewertungsgesetz in der Höhe des Nießbrauchsrechts vorzunehmen ist. Immerhin wirkt sich das dann höhere Lebensalter des ehemals Wohnberechtigten also entsprechend steuermindernd aus.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
leider gehen Sie nicht auf den ganzen Sachverhalt ein, den ich geschildert hatte:
So möchte ich Sie explizit fragen, was genau DIE DAMALS SOFORTIGE ABLÖSUNG (= Begleichung von Steuern an das Finanzamt mit abgezinster Forderung nach §25) der gestundeten Steuer in 2006 an das Finanzamt in diesem Fall bewirkt hat?
Auszug aus meiner Frage: "Zusätzlich wird per zeitgleichem Antrag eben diese gestundete Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung als Nießbrauch entfällt, mit dem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG
abgelöst."
Stellt eine „Ablösung" nicht genau das steuerrechtliche Instrument dar, den Fall im Gesamten abzuschließen, eben weil der Schenker plant, dass Niessbrauchsrecht vorzeitig zu löschen oder sich gar vor Steuerreformen zu schützen?
So verzichtete der Vater zwar vorzeitig auf das Nießbrauchsrecht, aber die Belastung und damit auch die Stundung endete doch auch schon 2005! Und die anteilig gestundete Erbschaftsteuer war sofort fällig bzw. wurde per Antrag an das FA sofort in Form einer abgezinsten ABLÖSUNG gezahlt.
Wenn man dies nicht vorgenommen hätte, wird der Steueranteil auf dem die Belastung liegt zinslos gestundet. Bei einem vorzeitigen Ende (z.B. auch Verkauf des Grundstücks) können in solchen Fällen dann zusätzliche Erbschaftsteuerbelastungen entstehen, vor allem wenn das Erbschaftsteuergesetz in der Zeit zwischen der Vereinbarung des Vorbehaltsnießbrauchs und dem Verzicht auf den Nießbrauch geändert wird (Nießbrauch 2005 > 2009 Reform > 2015 Nießbrauch Löschung).
Aber noch mal: Der Steuerpflichtige konnte ja (bis2009 §25) jederzeit auf die Stundung verzichten und die noch offene Steuerschuld mit dem Barwert tilgen (§ 25 Abs.1 Satz 3 ErbStG
). Dieser Antrag konnte jederzeit gestellt werden, sobald die Steuer gestundet ist. Da der Ablösungsbetrag regelmäßig deutlich unter dem Stundungsbetrag lag, war die Ablösung der Steuer vorteilhaft und sollte, wenn Geldmittel zur Verfügung standen, möglichst durchgeführt werden. Und dies wurde in diesem Fall getan: 2005 wurde der normalerweise gestundete Anteil sofort beim Finanzamt „abgelöst".
Sehr geehrte Mandantin,
ich verstehe Ihren Gedankengang. Sie müssten keine neuerliche Steuerbelastung fürchten, wenn der Nießbrauch nach efolgter Ablösung des Stundungsbetrages, jedoch vor Wegfall der Vorschrift in 2009 durch die Löschung weggefallen wäre.
Nunmehr ist die Lage aber so, dass die benannte Vorschrift als nicht verfassungsgemäß eingestuft und ersatzlos gestrichen wurde. Es verbleibt daher bei meinen oben stehenden Ausführungen zur aktuellen Rechtslage.
Selbstverständlich ist der seinerzeit gezahlte Betrag auf die Stundung bei einer aktuellen Festsetzung entsprechend betragsmindernd abzuziehen. Das Finanzamt wird aber dennoch von einem steuerbaren Vorgang ausgehen.
Mir ist jedoch nicht bekannt - und ich konnte auch keinen Referenzfall dazu finden -, dass Ihr Fall in seiner zeitlichen Abfolge in den vergangenen Jahren höchstrichterlich entschieden worden wäre. Selbstverständlich bestünde daher für Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Entscheidung des Finanzamts überprüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen. Dies ist aber derzeit nicht abschätzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin