Sehr geehrter Fragesteller,
IHre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Ich schließe mich Ihrer Meinung an. Der Formzwang des § 313 BGB
besteht zwar für Geschäfte die mit der Übertragung von Grundstücken zusammengehören, jedoch nicht für diesbezügliche Darlehen.
Jedoch hat das Finanzamt insofern Recht, dass die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Sohn zumindest ebenfalls schriftlich vorliegen muss und einem sogenannten Drittvergleich standhalten muss, d.h. die Vereinbarung sollte so geschlossen sein, dass auch ein fremder Dritter diese so abgeschlossen hätte.
Diese Antwort ist vom 26. März 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort, Bestätigung hört man gern, die Erfolgsaussichten eines Streites machen mir aber Magenweh.
Ich hatte leider den Eindruck, dass die Bearbeiterin des FA nicht sehr sattelfest ist. Die schriftliche Vereinbarung der Kreditübernahme hat sie natürlich, will sie aber wegen des strittigen Formzwanges nicht anerkennen.
Da es um ca. 4000 € Steuerforderung geht oder bei Anerkennung meiner Sichtweise um 0 € Steuer, werde ich alles versuchen. Ich bin jetzt im Einspruch, wenn der abgelehnt wird, wie gehts dann weiter? Sollte man mit so etwas vors Finanzgericht ziehen? Was mich irritiert, ist die Tatsache, dass das FA sich aufs BGB bezieht und nicht auf steuerrechtliche Regelungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Vorschriften des BGB zitiert werden, sollte zivilrechtlich ein Vorgang unwirksam sein, schlägt dies auch auf die steuerliche Anerkennung durch.
Sollte der Einspruch abgewiesen werden, haben Sie 1 Monat Zeit Klage beim Finanzgericht einzulegen, was ich Ihnen nur empfehlen kann.
Üblicherweise sollte dieser Streit aber bereits im Einspruchsverfahren beigelegt werden können.
Möglicherweise hilft eine Einspruchsbegründung durch einen Kollegen weiter.
Gerne mache ich Ihnen auch unverbindlich ein Angebot über die Vertretung im Einspruchs und/oder Klageverfahren, hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch