Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihnen obliegt als Antragstellerin der Nachweis der Bedürftigkeit. Dies bedeutet, dass Sie vollumfänglich über Ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen haben und entsprechende Unterlagen vorlegen müssen. Insbesondere bei vormals Selbständigen/Gewerbetreibenden stellen die ARGE hohe Anforderungen an die Darlegung. Soweit Sie eine Auflistung hier machen, sollten Sie die Unterlagen komplett und vollständig beibringen. Vor allem rate ich Ihnen, die Kontoauszüge sämtlicher (!) Konten vorzulegen. Bringen Sie die geforderten Unterlagen nicht bei, so wird Ihr Antrag mangels Mitwirkung/Darlegung Ihrer Bedürftigkeit zurück gewiesen werden. Auch die sukzessive Beibringung von Unterlagen, d.h. nach und nach jeweils auf Anforderung der ARGE führt regelmäßig dazu, dass diese davon ausgeht, Sie wollen Einkommen/Vermögen verschleiern. Ich empfehle Ihnen aus dem Grunde, bereits von Anfang an mit "offenen Karten zu spielen" und die Unterlagen - trotz Ihrer Bedenken - umfassend beizubringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Grundsätzlich ist mir das Problem des ordentlichen Nachweis meiner Bedürftigkeit klar und das nehme ich auch entsprechend Ernst. Aber wofür wird beispielsweise meine nun quasi "alte" Gewerbeanmeldung von vor 5 Jahren gebraucht oder die persönlichen Angaben zu meinen Vermietern? Mir geht es darum, welche Daten dann in den Akten des Amtes verbleiben und ob ich deshalb
bei mir bedenklichen sensiblen Daten auch in Teilen geschwärzte Kopien mitnehmen kann und die Originale soweit nötig nur zum augenscheinlichen Vergleich für die relevanten Angaben zeige?
Vielleicht könnte dies abschliessend noch etwas klarer dargestellt werden. Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Unterlagen werden entweder als Kopien zu der vertraulich zu behandelnden Akte genommen oder Vermerke gemacht, dass Originale vorgelegen haben. Sollten Sie Teile schwärzen, so hegt dies den Verdacht, dass Sie etwas verschleiern wollen. Sie sollten hiervon somit möglichst keinen Gebrauch machen. Sollten Sie gleichwohl Bedenken haben, so sollten Sie dies mit Ihrem Sachbearbeiter vorab besprechen, damit es in dem Termin nicht zu Verzögerungen für die Bewilligung der Leistungen kommt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen auch noch per Mail gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Unterlagen werden entweder als Kopien zu der vertraulich zu behandelnden Akte genommen oder Vermerke gemacht, dass Originale vorgelegen haben. Sollten Sie Teile schwärzen, so hegt dies den Verdacht, dass Sie etwas verschleiern wollen. Sie sollten hiervon somit möglichst keinen Gebrauch machen. Sollten Sie gleichwohl Bedenken haben, so sollten Sie dies mit Ihrem Sachbearbeiter vorab besprechen, damit es in dem Termin nicht zu Verzögerungen für die Bewilligung der Leistungen kommt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen auch noch per Mail gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani