Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland ist seit der Gesundheitsreform verpflichtet, für sich selbst und ihre minderjährigen Kindern eine Krankenversicherung abzuschließen.
Wer dieser Pflicht zur Versicherung nicht nachkommt, kann mit einer Geldstrafen belangt werden.
Wird der Vertragsabschluss z.B. später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten (§ 193 Abs. 4 VVG). Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war.
Des Weiteren entstehen durch den Verzug der Zahlung der Beiträge weitere Kosten wie z.B. Säumniszuschläge.
Der Basistarif selbst darf von einer privaten Krankenversicherung nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits beim Versicherer versichert war und der Versicherer den Vertrag wegen Drohung oder arglistischer Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
Sie sollten aufgrund der weiteren Kosten, die auf Ihren Sohn zukommen könnten, nochmals mit diesem reden und ihn vielleicht wenigstens dazu zu bringen, die Übernahme der Krankenkassenbeiträge zu beantragen.
Bei Nichtzahlung der Beiträge ist auch momentan von der Krankenkasse nur eine Grundversorgung zu leisten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)