Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Anspruch auf Pflegegeld im EU-Ausland (Spanien)
Da Sie dauerhaft in Spanien leben (EU-Mitgliedsstaat), besteht gemäß Artikel 34 VO (EG) 883/2004 weiterhin ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen Pflegeversicherung, sofern Sie dort kranken‑ und pflegeversichert bleiben (§ 37 SGB XI) .
Ihre Einteilung in Pflegegrad II durch die Gutachterin ist hierfür ausreichend. Pflegesachleistungen würde die deutsche Pflegekasse nicht übernehmen, das Pflegegeld wird ins Ausland überwiesen. ([bundesamtsozialesicherung.de][1])
2. Bescheinigung über Nichtinanspruchnahme von Pflegeleistungen in Spanien
Ihre Krankenkasse scheint den Nachweis zu verlangen, dass Sie in Spanien keine Pflegeleistungen erhalten haben. Ein zuständiger Bescheid vom spanischen Sozialministerium wurde jedoch verneint, stattdessen verwies man auf die EU-Plattform EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information), über die die deutsche Pflegekasse Informationen direkt elektronisch abrufen könne.
Nach den EU-Vorgaben erfolgt der Informationsaustausch über EESSI, nicht im Rahmen formeller Bescheinigungen. Daher sind Sie selbst bei Vorlagepflicht nicht verpflichtet, eine „Bescheinigung" zu erbringen, wenn diese nicht ausgestellt wird – die Auskunftspflicht liegt beim spanischen Träger über EESSI.
3. Vorgehen gegenüber der ARAG
a) Kommunikation und Nachweispflicht
- Führen Sie lückenlos nach, welche Dokumente und Nachweise Sie an ARAG geschickt haben (E‑Mails, Anlagen, Versandnachweise).
- Fordern Sie schriftlich (per Einschreiben) eine Empfangsbestätigung Ihrer E‑Mail‐Anhänge (z. B. Pflegegradbescheid, Begutachtungsprotokoll).
b) Aufforderung zur EESSI‑Auskunft
- Setzen Sie ARAG formell in Kenntnis, dass Sie keine nationale Bescheinigung erhalten können und dass Sie stattdessen gem. EU‑Regelung auf den Informationseinholungsvorgang über EESSI verweisen.
- Fordern Sie, die notwendigen Informationen direkt über EESSI von der spanischen Behörde einzuholen – und zwar unverzüglich.
c) Rechte und Beschwerdemechanismen
- Weisen Sie auf § 24 Abs. 2 SGB X (Verwaltungszwang) hin: Öffentlich-rechtliche Träger müssen begründen, wenn sie benötigte Daten nicht beschaffen wollen.
- Teilen Sie ARAG mit, dass bei weiterer Verzögerung eine Beschwerde bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA) bzw. dem Versicherungsombudsmann angestrebt wird.
4. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt kann Sie in vielerlei Hinsicht unterstützen, insbesondere übernimmt er die Kommunikation gegenüber der Versicherung und leitet bei Bedarf weitere rechtliche Schritte ein.
5. Empfehlung
- Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Situation klar und dokumentiert darlegen.
- Fordern Sie ARAG auf, die EESSI-Auskunft zu veranlassen – nicht Sie.
- Geben Sie eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage), bevor Sie rechtliche Schritte ankündigen.
- Wenn die ARAG weiterhin blockiert oder behauptet, Sie hätten keine Unterlagen eingereicht, so kann ein anwaltliches Schreiben allein häufig den Prozess beschleunigen.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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