Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Im vorliegenden Fall kommt die Geltendmachung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches aus § 1004 BGB
in Betracht. nach dieser Rechtsnorm kann der Eigentümer bei Beeinträchtigungen seines Eigentums von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und für die Zukunft auf Unterlassung klagen.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches ist, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt. Unter den Beeinträchtigungsbegriff des § 1004 BGB
fallen alle dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB
) widersprechenden Eingriffe in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Hierzu gehört auch die tatsächliche Benutzung durch Menschen oder Tiere.
Adressat dieses Anspruches ist der Störer.
Hier kommt in Betracht die Eigentümer des Nachbargrundstückes als sogenannte Zustandsstörer anzusehen, da der Zustand des Nachbargrundstückes, nämlich die nicht vorhandene Einfriedung, die Eigentumsbeeinträchtigung ermöglicht. Allerdings sieht der Bundesgerichtshof den Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon wegen dieser Rechtsstellung als Zustandsstörer, sondern nur dann, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mit verursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht, z. Bsp. aus dem Rücksichtnahmegebot aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, unterlässt.
Natureinwirkungen alleine verursachen keine Zustandsstörerhaftung.
Dies ist vorliegend das Problem: eine Zurechnung wird vorliegend nur dann möglich sein, wenn es in dem Gebiet in dem die Grundstücke liegen regelmäßig zu Besuchen der Wildtiere kommt, so dass von einem jeden Grundstückseigentümer eigentlich zu erwarten ist Schutzmaßnahmen, wie Einfriedungen oder dergleichen zu treffen. Schlechthin hat kein Grundstückseigentümer ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Verpflichtung sein Grundstück einzufrieden. Eine Zustandsstörerhaftung kommt vorliegend nur in Betracht, wenn es in dem Gebiet in dem die Grundstücke liegen quasi eine Handlungspflicht zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen gibt. Nur in einem solchen speziellen Ausnahmefall kann sich eine Zustandsstörerhaftung ergeben. Allein die Tatsache, dass die Grundstücke in Waldnähe liegen reicht hierfür nicht. Es müssten vielmehr weitere Besonderheiten hinzutreten, wie beispielsweise eine bekannte Gefährdung durch Wildschweine, vorliegen. Nur wenn dies vorliegend gegeben wäre, würden sich hier Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Form der Schaffung von Einfriedungen ergeben.
Das Problem für einen Schadensersatzanspruch liegt darin, dass dieser nach der allgemeinen Schadensersatznorm des § 823 BGB
ein Verschulden des Nachbarn voraussetzt, der o.g. Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aber verschuldensunabhängig greift. Selbst wenn man also einen solchen Anspruch bejahen würde, so könnte man hieraus nicht auf einen Schadensersatzanspruch schließen. Es wird letztlich rechtlich wohl kaum möglich sein, das Verhalten der Wildtiere dem Nachbarn zuzurechnen und insoweit eine Schadenskausalität und ein Verschulden des Nachbarn zu konstruieren.
Insgesamt wird eine rechtliche Verantwortlichkeit der Nachbarn ohne weiteres nicht zu konstruieren sein, wenn nicht ganz besondere Umstände hinzutreten (s.o.). Die Angelegenheit sollte einvernehmlich geregelt werden, da die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens voraussichtlich sehr gering sind. Die Nachbarn sollten gemeinsam prüfen, welche Möglichkeiten der Abwehr der wilden Besucher bestehen.
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