Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
bei einer Trennung und potentiellen Scheidung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrem Mann keinen Ehevertrag geschlossen haben, der nachehelichen Unterhalt wie den gesetzlichen Güterstand regelt. Sie haben in Deutschland geheiratet und Sie sind deutsche Staatsangehörige.
1. Unterhalt: Da Ihr Mann arbeitslos ist und Sie ein relativ gutes Einkommen haben, könnte er grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt haben. Die Höhe des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von Ihrem Einkommen und dem Lebensstandard während der Ehe.
Bei einem wohnen im Eigenheim würde Ihnen ein Wohnvorteil angerechnet, d.h. das mietfreie Wohnen, was Ihr Einkommen erhöht.
Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres wäre Ihr Mann grundsätzlich verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, insoweit keine Hinderungsgründe durch z.B. Erkrankung, bestehen. Sollte er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, würde ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Dennoch könnte dann immer noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Der mögliche Unterhaltsanspruch muss konkret berechnet werden.
Es wäre zudem zu klären, insoweit ein Getrenntleben innerhalb des ehelichen Hauses nicht möglich ist, wer auszieht. Insoweit Ihr Mann sich z.B. weigert, müsste ein gerichtlichen Verfahren auf Wohnungszuweisung geführt werden.
2. Vermögen:
Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrem Mann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. D.h., dass bei jedem Ehegatten das Anfangsvermögen bei Heirat wie das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt wird. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen in Abzug gebracht, so dass sich für jeden Ehegatten zunächst jeweils ein Zugewinn während der Ehe errechnet. Beide errechneten Zugewinnbeträge werden voneinander in Abzug gebracht. Der Ehegatte der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss von diesem Überschuss die Hälfte an den anderen Ehegatten ausgleichen.
Da Sie die beiden Häuser von Ihren Eltern geschenkt bekommen haben, gehören diese grundsätzlich zu Ihrem Anfangsvermögen mit dem Wert bei Schenkung und sind daher im Falle einer Scheidung mit diesem Wert nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Lediglich die Wertsteigerung der Immobilien ist zu berücksichtigen. Dies dadurch, dass der Wert der Immobilien beim Stichtag des Endvermögens in Ihre Vermögensaufstellung aufzunehmen wäre.
Sie teilen mit, dass Ihre Eltern sich ein Rückforderungsoption vertraglich gesichert haben. Ich gehe davon aus, dass dies auch den Fall Ihrer Scheidung beinhaltet, so dass Ihre Eltern im Falle Ihrer Scheidung die Rückforderung geltend machen könnten und die Immobilien wären im Zugewinn nicht zu berücksichtigen.
Ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Mannes kann erst geklärt werden, wenn eine entsprechende Auskunft zum Vermögen vorliegt.
3. Rentenansprüche:
Im Rahmen der Scheidung findet auch ein Versorgungsausgleich statt, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen werden. Da Ihr Mann in Deutschland nicht gearbeitet hat, dürfte er in diesem Zeitraum keine eigenen Rentenansprüche erworben haben. D.h. Sie wären ihm ausgleichspflichtig.
4. Haushaltsteilung
Der währen der Ehe angeschaffte Hausrat wäre zu teilen.
Ich empfehle Ihnen, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die besten Schritte für Sie zu planen. Evtl kann eine Vereinbarung mit Ihrem Mann bzgl. der einzelnen Positionen getroffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Vogteistraße 2a
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E-Mail:
Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dann für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat. Eine Rückfrage: Was genau bedeutet "Sollte er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, würde ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet."
Bedeutet das, mein Mann müsste Arbeitslosigkeit anmelden? Und dementsprechend Aufforderungen zur Bewerbung folgen
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Mann grundsätzlich erwerbsfähig und nicht durch z.B. Krankheit erwerbsunfähig ist.
Ihr Mann müsste mit Ablauf des Trennungsjahres eine angemessene Erwerbstätigkeit -im Rahmen seiner Möglichkeiten- aufnehmen bzw. sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Dies wäre dann durch Vorlage entsprechender Bewerbungen und Absagen nachzuweisen.
Kommt er seiner Verpflichtung hierzu nicht nach, ist ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen.
Mit "fiktivem Einkommen" ist gemeint, dass Ihrem Mann ein Einkommen angerechnet wird, das er theoretisch erzielen könnte, wenn er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies geschieht unabhängig davon, ob er tatsächlich arbeitet oder nicht.
Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese Person ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, also sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht.
Ihr Mann muss nicht nur abwarten, ob er durch das Arbeitsamt das ein oder andere Stellenangebote erhält und sich hierauf bewerben, sondern eigeninitiativ Bewerbungen vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin